Rz. 226

Die Steuer kann aufgrund der Verschonungsbedarfsprüfung ganz oder teilweise erlassen werden (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Im Falle eines nur teilweisen Steuererlasses, ist die nicht erlassene (verbleibende) Steuer zur Zahlung fällig. Die Begleichung der Steuer kann für den Erwerber insbesondere dann mit Schwierigkeiten verbunden sein, wenn das verfügbare Vermögen nicht aus liquidem Vermögen besteht (z. B. Grundstücken). Für diesen Fall sieht das Gesetz eine besondere Stundungsmöglichkeit vor.[1]

 

Rz. 227

Danach kann die (nach dem Steuererlass nach § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG) verbleibende Steuer (ganz oder teilweise) bis zu 6 Monate gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Erwerber bedeuten würde und der Anspruch nicht gefährdet erscheint (§ 28a Abs. 3 S. 1 ErbStG).[2] Eine erhebliche Härte liegt insbesondere dann vor, wenn der Erwerber einen Kredit aufnehmen oder verfügbares Vermögen veräußern muss, um die Steuer zu entrichten (§ 28a Abs. 3 S. 2 ErbStG). Für die Dauer der gewährten Stundung werden Zinsen erhoben (§ 28a Abs. 3 S. 3 ErbStG i. V. m. §§ 234, 238 AO).

 

Rz. 228

Der Erwerber hat (anders als im Fall des § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG) keinen Rechtsanspruch auf eine Stundung der Steuer. Das FA entscheidet über die Steuerstundung nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 28a Abs. 3 S. 1 ErbStG: "kann").

 

Rz. 229

Die Steuer kann höchstens auf die Dauer von 6 Monaten gestundet werden. Eine mehrfache Stundung ist aber möglich.

 

Rz. 230

Die Stundung kann immer nur für die Steuer erfolgen, die auf das erworbene begünstigte Vermögen entfällt. Die Steuer für den Erwerb des nicht begünstigten Vermögens kann nicht gestundet werden.

 

Rz. 231

Die sonstigen Möglichkeiten der Steuerstundung bleiben unberührt (§ 28a Abs. 3 S. 4 ErbStG i. V. m. § 222 AO und § 28 ErbStG).

 

Rz. 232–235

einstweilen frei

[1] § 28a Abs. 3 ErbStG; s. dazu die amtliche Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/5923, S. 34.
[2] S. dazu R E 28a.3 ErbStR 2019.

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