Rz. 132

Ein Erwerber kann den Steuererlass (nach § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG) nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen (aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers) auf einen Dritten übertragen muss (§ 28a Abs. 1 S. 2 ErbStG).[1]

 

Rz. 133

Entsprechendes gilt auch dann, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt (§ 28a Abs. 1 S. 3 ErbStG).

 

Rz. 134

Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens (§ 28a Abs. 1 S. 4 ErbStG).

 

Rz. 135

Ziel der Regelung ist es, dass der Steuererlass demjenigen Erwerber gewährt wird, der den Betrieb auch tatsächlich fortführt. Dies wurde in allen steuerlichen Verschonungsvorschriften für begünstigtes Vermögen entsprechend geregelt (s. § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 2–4, § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 2–4, § 13a Abs. 5, § 13d Abs. 2, § 19a Abs. 2 S. 2 und 3, § 28a Abs. 1 S. 2 ErbStG).

 

Rz. 136

Die Verpflichtung zur Weiterübertragung des begünstigt erworbenen Vermögens muss auf einer Verfügung des Erblassers oder Schenkers beruhen. Eine Frist für die Weiterübertragung sieht das Gesetz dagegen nicht vor (entgegen der Auffassung mancher Finanzämter auch keine Frist von 6 Monaten).

 

Rz. 137

Letztwillige Verfügungen des Erblassers sind sämtliche Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge). Bei letztwilligen Verfügungen beruht die Verpflichtung zur Weiterübertragung in der Regel auf Vermächtnissen (einschl. Vorausvermächtnissen), Auflagen oder Teilungsordnungen. Dazu gehört insbesondere auch die qualifizierte Nachfolgeklausel bei Personengesellschaften.

 

Rz. 138

Rechtsgeschäftliche Verfügungen sind Vereinbarungen in Schenkungs-, Überlassungs- und Gesellschaftsverträgen. Bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen ist die Verpflichtung zur Weiterübertragung meist in vertraglichen Auflagen, gesellschaftsrechtlichen Regelungen oder Schenkungen auf den Todesfall begründet.

 

Rz. 139

Der Steuererlass steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Erlass (nach § 28a Abs. 1 S. 2 oder 3 ErbStG) aufgrund der Weiterübertragung des begünstigten Vermögens auf einen Dritten nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 6 S. 1 ErbStG). Der Erwerber kann dann erneut einen Antrag auf Steuererlass stellen (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 6 S. 2 ErbStG).

 

Rz. 140–143

einstweilen frei

[1] S. dazu R E 28a.5 Nr. 1 ErbStR 2019; ausführlich dazu Wälzholz, in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, § 28a Rz. 20 ff.

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