Rz. 123

Dem Erwerber steht ein Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer zu, wenn er nachgewiesen hat, dass er die Steuer nicht begleichen kann (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Dem FA steht insoweit keinerlei Ermessen zu.

 

Rz. 124

Die Höhe der zu erlassenden Steuer ist nicht begrenzt (auch nicht auf 90 Mio. EUR, durch die Höhe des Erwerbs oder die Größe des Unternehmens). Zur Berechnung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer s. R E 28a.1 Abs. 5 ErbStR 2019 und die Beispiele in H E 28a.1 und 28a.2 ErbStR 2019. Zu abgelehnten Anträgen für eine Beschränkung s. o. Rz. 23.

 

Rz. 125

Der Steuererlass führt zum Erlöschen des Steueranspruchs (s. § 47 AO). Der Steuererlass steht allerdings stets unter dem gesetzlichen Vorbehalt eines späteren Widerrufs (§ 28a Abs. 4 S. 2 ff. ErbStG i. V. m. § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO).

 

Rz. 126–131

einstweilen frei

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