Rz. 109

Der Erwerber muss dem FA nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen.[1]

 

Rz. 110

Die Nachweispflichten werden im Gesetz nicht näher geregelt. In der amtlichen Gesetzesbegründung findet sich gleichfalls keinerlei Hinweis auf Art, Umfang oder Inhalt des erforderlichen Nachweises.

 

Rz. 111

In der Regel ist die Vorlage einer Vermögensaufstellung des Erwerbers ausreichend. Die Aufstellung muss geordnet und übersichtlich sein.

 

Rz. 112

Die Aufstellung muss nur das verfügbare Vermögen des Erwerbers enthalten, da er nur damit die Steuer begleichen muss. Das nicht verfügbare Vermögen des Erwerbers muss dagegen nicht angegeben werden. Nachdem die Abgrenzung zwischen verfügbarem und nicht verfügbarem Vermögen derzeit aber noch vielfach ungeklärt ist, kann sich in der Praxis die freiwillige Angabe auch des nicht verfügbaren Vermögens empfehlen.

 

Rz. 113

Die Vermögensaufstellung des Erwerbers muss sich nur auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer beziehen (§ 9 ErbStG). Nicht anzugeben ist insbesondere das frühere Vermögen des Erwerbers. Vermögensübertragungen auf Dritte vor dem Stichtag sind nicht anzugeben. Dies gilt unabhängig von Art, Umfang und Grund der Vermögensübertragung.

 

Rz. 114

Das FA kann bei berechtigtem Interesse die Vorlage von Belegen und anderen Nachweisen verlangen. In Betracht kommen dabei z. B. Konto- und Depotauszüge, Jahresabschlüsse, Gesellschaftsverträge, Kaufverträge sowie Auszüge aus Grundbüchern und Handelsregistern. Bei dem Verlangen nach Nachweisen müssen allerdings stets auch die Interessen Dritter (z. B. Geheimhaltungsinteressen) sowie die Grenzen der Zumutbarkeit (z. B. Beschaffung von Unterlagen aus dem Ausland) beachtet werden.

 

Rz. 115

Der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände muss vom Erwerber ermittelt und angegeben werden. Dabei kommt es auf den gemeinen Wert (§ 9 BewG) im Zeitpunkt der Steuerentstehung an. Dabei sollte schon aus Gründen der Praktikabilität ein Rückgriff auf (frühere) Wertermittlungen (in anderem Zusammenhang) nicht ausgeschlossen sein. Schätzungen sollten gleichfalls möglich sein, sofern sie auf einer nachvollziehbaren Grundlage beruhen.

 

Rz. 116

Eine eigenhändige Unterzeichnung der Vermögensaufstellung durch den Erwerber ist üblich, aber nicht zwingend erforderlich.

 

Rz. 117

Die Vermögensaufstellung des Erwerbers muss vollständig und richtig sein. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Erwerbers ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann vom FA auch nicht verlangt werden (Umkehrschluss zu §§ 260, 261 BGB, § 284 AO).[2]

 

Rz. 118

Die Regeln zur Vermögensauskunft im Vollstreckungsrecht (§ 284 AO) gelten weder unmittelbar noch entsprechend.

 

Rz. 119–122

einstweilen frei

[1] Ähnlich Riedel, in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG/BewG, § 28a Rz. 19.
[2] Allgemein zur Vermögensauskunft nach § 284 AO s. FG Berlin-Brandenburg v. 22.10.2020, 10 K 10080/20, BFH VII B 180/20, EFG 2021, 339 mit Anm. Weinschütz; Eisele, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28a Rz. 11.

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