Rz. 45

Der Steuererlass aufgrund der Verschonungsbedarfsprüfung gilt nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 28a Abs. 1 S. 1, § 13b Abs. 2 ErbStG). Nicht begünstigtes Vermögen ist von dem Erlass ausgenommen.

 

Rz. 46

Der Steuererlass gilt uneingeschränkt für alle steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 ErbStG) und alle Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 ErbStG). Ferner sind auch Zweckzuwendungen erfasst (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 ErbStG).

 

Rz. 47

Auf die Erbersatzsteuer von Familienstiftungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) findet der Steuererlass gleichfalls Anwendung; der Gesetzgeber hat dies (in § 28a Abs. 7 ErbStG) ausdrücklich klargestellt.

 

Rz. 48

Der Steuererlass gilt für alle Erwerbe von begünstigtem Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Der Steuererlass ist nicht auf einen bestimmten Höchstbetrag an begünstigtem Vermögen beschränkt. Im Unterschied zum Abschmelzungsmodell (§ 13c ErbStG) ist ein Steuererlass auch beim Erwerb begünstigten Vermögens von mehr als 90 Mio. EUR möglich.

 

Rz. 49–52

einstweilen frei

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