Rz. 6

Die Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG ist das Herzstück der Erbschaftsteuerreform 2016.

 

Rz. 7

Eine Bedarfsprüfung war dem deutschen ErbStG bislang fremd (allenfalls mit Ausnahme der Stundungsregelung nach § 28 ErbStG). Die Verschonungsbedarfsprüfung ist eine echte Innovation des deutschen Gesetzgebers.

 

Rz. 8

Die Verschonungsbedarfsprüfung geht zurück auf die Entscheidung des BVerfG zum ErbStG.[1] Nach Auffassung des BVerfG ist die steuerliche Verschonung des Erwerbs betrieblichen Vermögens nur bei kleineren und mittleren Unternehmen ohne eine Bedürfnisprüfung verhältnismäßig. Bei großen bzw. größeren Unternehmen muss der Gesetzgeber dagegen eine individuelle Bedürfnisprüfung vorsehen.[2]

 

Rz. 9

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber für den Erwerb von begünstigtem Vermögen[3] von mehr als 26 Mio. EUR eine Verschonungsbedarfsprüfung eingeführt. Danach ist dem Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen.[4]

 

Rz. 10

Zu dem "verfügbaren Vermögen" gehört 50 % des (vom Erwerber zugleich erworbenen sowie des beim Erwerber bereits vorhandenen) nicht begünstigten Vermögens.[5] Darüber hinaus wird auch das Vermögen berücksichtigt, das der Erwerber innerhalb der nächsten 10 Jahre (unabhängig von wem) von Todes wegen oder zu Lebzeiten erwirbt.[6] Das verfügbare Vermögen umfasst grundsätzlich alle Vermögenswerte und ist insbesondere nicht auf liquides Vermögen beschränkt.

 

Rz. 11

Der Steuererlass ist davon abhängig, dass der Erwerber die sonst für die Optionsverschonung[7] geltenden Bedingungen (u. a. Behaltefrist von 7 Jahren und Lohnsumme von max. 700 %) einhält.[8] Die Einhaltung der Voraussetzungen der Regelverschonung genügt insoweit nicht.

Der Erlass der Steuer steht ferner unter der auflösenden Bedingung, dass die dem Erwerb zugrunde liegenden Steuerbescheide und -festsetzungen geändert werden.[9]

 

Rz. 12

Nach Auffassung des BVerfG ist die steuerliche Verschonung des Erwerbs betrieblichen Vermögens nur bei kleineren und mittleren Unternehmen ohne eine Bedürfnisprüfung verhältnismäßig. Bei großen bzw. größeren Unternehmen muss der Gesetzgeber dagegen eine individuelle Bedürfnisprüfung vorsehen.[10]

 

Rz. 13–15

einstweilen frei

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