Rz. 40

§ 27 Abs. 2 ErbStG regelt die Ermittlung des Steuerbetrags, auf den der Prozentsatz nach § 27 Abs. 1 ErbStG zur Berechnung der Steuerermäßigung anzuwenden ist. Bei der Berechnung des Ermäßigungsbetrags ist im Einzelnen danach zu unterscheiden, ob beim Nacherwerb nur das begünstigte Vermögen oder auch noch weiteres Vermögen auf den Erwerber übergeht.

 

Rz. 41

Sofern nur begünstigtes Vermögen übergeht, bereitet die Berechnung des Ermäßigungsbetrags keine Schwierigkeiten. In diesem Fall ist der Ermäßigungsbetrag nach dem sich aus § 27 Abs. 1 ErbStG ergebenden Prozentsatz des auf das begünstigte Vermögen beim Zweiterwerb entfallenden Steuerbetrags zu bemessen.[1] Sofern bei dem Zweiterwerb neben dem begünstigten Vermögen noch weiteres Vermögen auf den Erwerber übergeht, bedarf es bezüglich der Ermittlung des Steuerbetrags, auf den der Prozentsatz nach § 27 Abs. 1 ErbStG zur Berechnung der Steuerermäßigung anzuwenden ist, gem. § 27 Abs. 2 ErbStG einer Aufteilung des Erwerbs. In diesem Fall ist der Anteil der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer in dem Verhältnis zu ermitteln, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des Gesamterwerbs steht.[2]

 

Rz. 42

Für die Anwendung der Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG kommt es allein auf die vom Erblasser für den vorangegangenen Erwerb tatsächlich entrichtete Steuer an. Für die Anrechnung einer fiktiven Steuer, z. B. nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG, ist kein Raum.[3]

 

Rz. 43

Gewisse Besonderheiten der Berechnung gelten ferner, wenn das begünstigte Vermögen beim nachfolgenden Erwerb mehreren Erwerbern anfällt[4] und/oder mit dem mehrfach erworbenen Vermögen Schulden und Lasten in Zusammenhang stehen.[5] Zum Zusammentreffen von § 14 Abs. 3, § 21 und § 27 ErbStG vgl. R E 14.1 Abs. 5 ErbStR 2019.

 

Rz. 44

§ 27 ErbStG ist auch anwendbar, wenn der Erblasser die Entrichtung der Erbschaftsteuer einem Dritten auferlegt hat. Die von dem Dritten übernommene Steuer ist dem steuerpflichtigen Erwerb hinzuzurechnen (§ 10 Abs. 2 ErbStG). Bei der Anwendung des § 27 ErbStG bedarf es entsprechend der Regelung des § 10 Abs. 2 ErbStG einer Berechnung in 2 Schritten: Zunächst ist die Steuer so zu berechnen, als ob sie vom Erwerber selbst getragen würde; bei dieser Berechnung ist die Ermäßigung aus § 27 ErbStG zu berücksichtigen. Sodann wird dieser Steuerbetrag dem Gesamterwerb hinzugerechnet und die gesamte Berechnung nochmals durchgeführt. Entstammt der zur Zahlung der Steuer verwendete Betrag dem begünstigten Vermögen, so wird er für die Aufteilung nicht nur dem Gesamterwerb, sondern auch dem begünstigten Vermögen hinzugerechnet.[6]

 

Rz. 45–49

einstweilen frei

[1] BT-Drs. 13/4839, 71.
[2] Vgl. dazu die Berechnungsbeispiele in H E ErbStH 2019 "Berechnung des Ermäßigungsbetrags".
[3] So zutr. FG Münster v. 9.6. 2016, 3 K 3171/14 Erb, EFG 2016, 1530; das Revisionsurteil des BFH v. 20.2.2019, II R 25/16, BStBl II 2019, 779, BFH/NV 2019, 873 hat zu dieser Frage nicht Stellung bezogen.
[5] FinMin Baden-Württemberg v. 20.1.2004, S 3839/3, DStR 2004, 357 mit eingehenden Berechnungsbeispielen.
[6] BFH v. 14.12.1966, II 48/64, HFR 1967 S. 179; FG Düsseldorf v. 16.7.1963, III 3/61 Erb, EFG 1964, 65; Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 27 Rz. 28.

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