Rz. 10

Die Kleinbetragsverordnung gilt nur für das Steuerfestsetzungsverfahren. Für das Erhebungsverfahren hat die Steuerverwaltung im Verwaltungswege folgende Kleinbetragsregelung getroffen[1]:

  • Beträge von weniger als 3 EUR braucht der Stpfl. erst dann zu zahlen, wenn unter derselben Steuernummer Beträge von insgesamt mindestens 3 EUR fällig werden. Die unter derselben Steuernummer fällig werdenden Kleinbeträge werden also gesammelt und brauchen erst dann entrichtet zu werden, wenn ihre Summe insgesamt 3 EUR erreicht.
  • Ist eine Einzugsermächtigung erteilt, werden Beträge von weniger als 3 EUR nicht zum Fälligkeitstag, sondern zusammen mit dem nächsten fälligen Betrag abgebucht.
  • Säumniszuschläge von insgesamt weniger als 5 EUR unter derselben Steuernummer werden nicht gesondert angefordert, können aber zusammen mit anderen Beträgen angefordert werden.
  • Rückständige Beträge von weniger als 3 EUR werden nicht angemahnt. Beträge zwischen 3 und 9,99 EUR werden nach Ablauf eines Jahres angemahnt. Die Beträge beziehen sich auf die Summe der unter einer Steuernummer rückständigen Beträge einschließlich Nebenleistungen und noch nicht angeforderter Säumniszuschläge.
  • In allen Fällen betrifft die Regelung nicht Aufrechnung und Umbuchung. Auch Kleinbeträge können daher durch Aufrechnung getilgt werden.
  • Kleinstbeträge von weniger als 1 EUR werden weder erhoben noch erstattet. Diese Grenze gilt für alle in einem Bescheid abgerechneten Beträge.

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