Rz. 59

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf den gesamten Vermögensanfall, § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG. Insoweit gilt das Weltvermögensprinzip; es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um Inlands- oder um Auslandsvermögen handelt.

 

Rz. 60

Die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG hat erhebliche steuerliche Bedeutung, nicht nur wegen der unterschiedlichen Erfassung des Vermögens. I.d.R. ist die unbeschränkte Steuerpflicht wegen der weiterreichenden Besteuerung für den Stpfl. ungünstiger. Umgekehrt sind diverse Einzelregelungen für die unbeschränkte Steuerpflicht jedoch günstiger, z. B.:

  • Die persönlichen Freibeträge[1] werden bei beschränkter Steuerpflicht nach § 16 Abs. 2 ErbStG nur in Höhe des Anteils des der inländischen Steuerpflicht unterliegenden Vermögens am Gesamtvermögen gewährt;
  • den Versorgungsfreibetrag erhält der beschränkt Stpfl. nach § 17 Abs. 3 ErbStG nur, wenn der Ansässigkeitsstaat Amtshilfe nach Maßgabe der EU-Amtshilferichtlinie leistet;
  • bei unbeschränkter Steuerpflicht können Schulden uneingeschränkt vom Erwerb abgezogen werden, bei beschränkter Steuerpflicht nur beschränkt nach § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG;
  • die steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 ErbStG ist bei beschränkter Steuerpflicht, sofern deutsches Familienrecht nach Art. 13 und 14 EGBGB anwendbar ist, nur insoweit steuerfrei, wie sie dem Anteil des Inlandsvermögens am gesamten Endvermögen des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners entspricht;
  • ausländische Erbschaftsteuer ist nach § 21 ErbStG nur bei unbeschränkter Steuerpflicht anrechenbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge