Rz. 3
Die Versorgungsfreibeträge werden nur bei Erwerben von Todes wegen gewährt. Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes.[1] Der Erwerb muss aber nicht ausdrücklich auf einem gesetzlichen[2] oder testamentarischen[3] Erbrecht beruhen.
Nach ihrem Sinn unterfällt der Norm auch ein Leibrentenstammrecht, das als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird[4], wenn dieses bis zum Tod des anderen Ehegatten aufschiebend bedingt ist.[5] Faktisch handelt es sich dabei im Wege einer aufschiebenden Bedingung auch um einen "Erwerb von Todes wegen".
Der Versorgungsfreibetrag gilt erst Recht für Schenkungen auf den Todesfall, die per gesetzlicher Anordnung im ErbStG unter § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG als Erwerb von Todes wegen qualifiziert werden.
Bei Schenkungen unter Lebenden und bei Aufhebung von Familienstiftungen[6] findet § 17 ErbStG dagegen keine Anwendung.[7]
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