Rz. 9

Zunächst ist in den Fällen unbeschränkter Steuerpflicht für Ehegatten und für Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein Freibetrag von 500.000 EUR vorgesehen, ergänzt um einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR nach § 17 ErbStG.

Zur rückwirkenden Anwendbarkeit der erhöhten Freibeträge für eingetragene Lebenspartner vgl. oben Rz. 6a. Gerechtfertigt wird die Höhe dieser Freistellung mit der angezeigten Verschonung des Gebrauchsvermögens, dem Umstand, dass es sich häufig nur um einen Zwischenerwerb handelt und schließlich verwaltungstechnischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Erwerbs.

 

Rz. 10

Der Freibetrag wird gewährt, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt des Erwerbs besteht. Wie bei § 15 ErbStG (§ 15 ErbStG Rz. 9) kann es sich auch um eine nichtige oder aufhebbare Ehe/Lebenspartnerschaft handeln, sofern und solange die Nichtigerklärung oder Aufhebung noch nicht erfolgt ist. Auch die zivilrechtlichen Einschränkungen der Erbberechtigung von Ehegatten/Lebenspartnern im Hinblick auf Scheidungs-, Aufhebungs-, Auflösungs- bzw. Nichtigkeitsgründe hinsichtlich der Ehe[1] sind für die Anwendung des § 16 ErbStG ohne Bedeutung, solange die Ehe/Lebenspartnerschaft formal (noch) fortbesteht bzw. bis zum Tod des Ehegatten/Lebenspartners fortbestanden hat. Allerdings können diese Einschränkungen selbstverständlich zivilrechtlich und damit auch steuerlich zu einer Minderung des Erwerbs führen.

Demgegenüber reicht auch eine noch so beständige nichteheliche Partnerschaft für eine Freibetragsgewährung genauso wenig aus[2] wie die Rückkehr des geschiedenen Partners in eine Haushaltsgemeinschaft ohne erneute formelle Bindung.[3]

 

Rz. 11

Der Zeitpunkt des Erwerbs bestimmt sich nach § 9 ErbStG. Deshalb kann bei Zuwendungen zeitlich vor einer Eheschließung bzw. vor Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, bei konkretem Nachweis aber auch bei Vorliegen eindeutiger Indizien, ein aufschiebend bedingter Erwerb auf den Zeitpunkt des Eintritts der Eheschließung bzw. der Eintragung der Lebenspartnerschaft unterstellt werden.[4] Der Erwerb ist dann als während der Ehe/Lebenspartnerschaft eingetreten anzusehen. Der erwerbende Partner kann somit die Freibeträge nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und § 17 Abs. 1 ErbStG geltend machen.

 

Rz. 12

Kinder, gemeint sind – obwohl in § 16 ErbStG im Gegensatz zu § 15 ErbStG nicht ausdrücklich erwähnt – auch Stief- und Adoptivkinder, erhalten einen Freibetrag i. H. v. 400.000 EUR. Mit diesem Freibetrag und gestaffelt niedrigeren Versorgungsfreibeträgen sind Kinder den Ehegatten nach wie vor nicht gleichgestellt. Dies wurde vom BVerfG schon nach altem Recht – in dem die Benachteiligung relativ noch größer war – grundsätzlich gebilligt.[5]

Die in § 15 ErbStG vorgenommene Gleichstellung aller Enkelkinder bewirkt hinsichtlich der Anwendung des Steuersatzes[6] deren Gleichberechtigung. Diese Gleichstellung wurde mit der andersartigen Regelung in § 16 ErbStG aber nicht für den Freibetrag übernommen. Bei Schenkungen von Großeltern zur Lebzeit ihrer Kinder an die Enkel oder beim Erbgang von Großeltern auf ihre Enkel zur Lebzeit der Kinder, z. B. bei Ausschlagung der Erbschaft durch die Kinder, greift nur ein Freibetrag von 200.000 EUR[7] und nicht der Freibetrag von 400.000 EUR, wie er bei Enkeln nach Vorversterben des Kindes nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zum Tragen kommt.

 
Hinweis

Eine Ausschlagung der Erbschaft durch die Kinder zugunsten der Enkel kann im Hinblick auf die Freibeträge dennoch sinnvoll sein, wenn die Freibeträge in der Relation Großeltern-Kinder schon verbraucht sind.

 

Rz. 13

Für die übrigen Personen der Steuerklasse I – im Wesentlichen die Urenkel und weiteren Abkömmlinge des Erblassers oder Schenkers sowie die Eltern und Großeltern des Erblassers – wird ein Freibetrag von 100.000 EUR gewährt.[8]

Die Begrenzung auf den Mindestfreibetrag in Steuerklasse I für die Urenkel wurde in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung vom BFH bestätigt.[9]

Das Gericht unterstreicht und stützt die gesetzliche Unterscheidung zwischen Kindern und Abkömmlingen. Kinder sind danach nur Kinder und Stiefkinder und damit eben nicht sonstige Abkömmlinge. Deshalb sind auch Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder, da der Gesetzgeber den Begriff der Kinder nach Auffassung des BFH zielgenau eingesetzt hat. Auch eine weitergehende Differenzierung der Freibeträge gegenüber den Steuerklassen wird vom Gericht als systemgerecht angesehen. Abkömmlinge in gerader Linie mit Zuordnung zur Steuerklasse I, erhalten danach zu Recht Freibeträge in der Abstufung: Kinder (und Stiefkinder) bzw. Kinder bereits verstorbener Kinder 400.000 EUR; Kinder der Kinder 200.000 EUR, die übrigen Personen der Steuerklasse I – also auch die entfernteren Abkömmlinge – 100.000 EUR.

 

Rz. 14

Erwerber der Steuerklassen II und III sind seit der Erbschaftsteuerreform vollständig gleichgestellt und erhalten künftig einheitlich einen Freibetrag von 20.000 EUR.[10] Die Gleichstellung völlig frem...

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