Rz. 5

Die persönlichen Freibeträge wurden mit der Erbschaftsteuerreform 2008 durchweg erhöht. Sie sollen – entsprechend der bisherigen Rechtslage – kleinere Vermögenserwerbe völlig von der Steuer freistellen. Die Anhebung der nach Steuerklassen gegliederten Freibeträge dient gleichzeitig der Verwaltungsökonomie, da sich die FinVerw nicht mit einer Vielzahl unbedeutenderer Erwerbsfälle befassen muss.

Gegenüber der bisherigen Regelung des geltenden Rechts ist der Freibetrag für den Ehegatten von 307.000 EUR auf 500.000 EUR erhöht worden. Für jedes Kind und für Kinder eines bereits verstorbenen Kindes werden statt bisher 205.000 EUR künftig 400.000 EUR gewährt. Für andere Enkelkinder wurde der Freibetrag von 51.200 EUR auf 200.000 EUR angehoben. Die Anhebung der Freibeträge für diese Personen erfolgt im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Familiengebrauchsvermögens (Rz. 6).

 

Rz. 6

Die Freistellung des Familiengebrauchsvermögens orientiert sich am Wert durchschnittlicher Einfamilienhäuser ("Omas klein Häuschen"). Grundeigentümer und Inhaber anderer Vermögenswerte sind allerdings mit einem gleichen Individualbedarf steuerlich freizustellen. Deshalb ist eine Regionalisierung dieses persönlichen Freibetrags, um dem unterschiedlichen Immobilienpreisniveau in verschiedenen Regionen für dieses "Häuschen" Rechnung zu tragen, nicht möglich. Die Gesamtentlastung für den Ehegatten und die Kinder wurde jedoch so bemessen, dass ein übliches Einfamilienhaus auch in teureren Ballungsgebieten ohne Steuerbelastung übergehen kann.

Für selbst genutztes Wohneigentum wird diese Freistellung durch § 13 Abs. 1 Nrn. 4a4c ErbStG noch weitergehend abgesichert und damit doch eine regional unterschiedlich wirkende Verschonung gewährt – allerdings als sachbezogene Verschonung und nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 13 ErbStG Rz. 25 ff.). Diese Begünstigung wurde in letzter Minute noch in das Gesetz hineingenommen. Nur so konnte die vollständige Verschonung der exemplarisch genannten "selbst genutzten Villa der Millionärswitwe am Starnberger See" gewährleistet werden.

 

Rz. 6a

Eingetragene Partnerschaften sind mit dem ErbStRG im Hinblick auf die Freibetragsregelung den Ehegatten mit einem Freibetrag von ebenfalls 500.000 EUR gleichgestellt worden. Bis zum Inkrafttreten des JStG 2010[1] geschah dies in einer eigenen Nr. 6 in § 16 Abs. 1 ErbStG; die eigene Nummer wurde mit dem JStG 2010 durch die Integration der eingetragenen Lebenspartner in § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entbehrlich und wurde daher vom Gesetzgeber aufgehoben.

Ferner ist mit dem JStG 2010 auch im Hinblick auf § 16 ErbStG eine vollständige Rückwirkung der Gleichstellung eingetragener Lebenspartner auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.7.2001 entstanden ist, umgesetzt worden. In § 37 Abs. 5 ErbStG wurde angeordnet, die vollständige Gleichstellung für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide mit Steuerentstehung ab dem 1.8.2001 zu gewähren. Die Freibeträge orientieren sich somit in der Zeit vom 1.8.2001 bis zum 31.12.2008 an der Höhe der im Besteuerungszeitpunkt gültigen Freibeträge für Ehegatten. Danach sind für die eingetragenen Lebenspartner als persönlicher Freibetrag bis zum 31.12.2001 600.000 DM und in den Jahren 2002–2008 307.000 EUR anzusetzen (§ 37 Abs. 5 Nrn. 2 und 3 ErbStG). Die Rückwirkung musste der Gesetzgeber auf Anordnung des BVerfG gewähren.[2]

 

Rz. 7

Für die übrigen Personen der Steuerklasse I, im Wesentlichen die Urenkel und diesen nachfolgende Abkömmlinge des Erblassers oder Schenkers sowie die Eltern und Voreltern des Erblassers[3], wird künftig anstelle eines Freibetrags von 51.200 EUR ein Freibetrag von 100.000 EUR gewährt.

Erwerber der Steuerklasse II erhalten anstelle des Freibetrags von 10.300 EUR einen Freibetrag von 20.000 EUR, Erwerber der Steuerklasse III anstelle eines Freibetrags von 5.200 EUR ebenfalls einen Freibetrag von 20.000 EUR.

Der Freibetrag für beschränkt Stpfl. wurde von 1.100 EUR auf 2.000 EUR erhöht. Zur aktuellen Rechtslage s. u. Rz. 8e ff. und Rz. 14a ff.

Die Freibeträge im Überblick:

 
Erwerbende Person Altes Recht Neues Recht
Ehegatte 307.000 EUR 500.000 EUR
Lebenspartner 5.200 EUR 500.000 EUR
Kinder/Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder 205.000 EUR 400.000 EUR
sonstige Enkel 51.200 EUR 200.000 EUR
übrige Erwerber in Steuerklasse I; Urenkel, Eltern und Großeltern bei Erbschaft 51.200 EUR 100.000 EUR
Erwerber in Steuerklasse II 10.300 EUR 20.000 EUR
Erwerber in Steuerklasse III 5.200 EUR 20.000 EUR
Beschränkt Steuerpflichtige 1.100 EUR 2.000 EUR[4]

Die bisherigen Werte galten etwa seit dem Jahr 1996. Damals wurden erhebliche Erhöhungen der Freibeträge vorgenommen, da auch 1996 die Bewertung insbesondere für das Grundvermögen aus Gründen der Verfassungsmäßigkeit angehoben worden ist.

Die Bedeutung der persönlichen Verhältnisse für das Freibetragsgefüge hat sich mit der Reform 2008 erkennbar verstärkt; Ehegatten und Kindern werden auf schon seither hohem Niveau noch weiter stark erhöhte Freib...

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