Rz. 86
§ 15 Abs. 4 ErbStG selbst regelt lediglich die Rechtsfolgen der Schenkung durch Kapitalgesellschaften.
Die Gesetzesbegründung hält ausdrücklich fest: "Die Kapitalgesellschaft bleibt Schenker nach § 7 ErbStG, sodass sich hinsichtlich der Steuerpflicht (§ 2 ErbStG) und der Steuerschuldnerschaft (§ 20 ErbStG) keine Veränderungen ergeben."
Im Hinblick auf Vorerwerbe nach § 14 ErbStG kommt diese Betrachtung jedoch ausdrücklich nicht zum Tragen (s. o. Rz. 85).
Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit eines komplexen Zusammenwirkens der Finanzämter der betroffenen Gesellschafter und Gesellschaften.[1]
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