Rz. 43

Nach der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft bleibt für Leistungen zwischen den ehemals gesetzlich verbundenen Partnern immerhin die Privilegierung nach Steuerklasse II erhalten. Zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft vgl. § 15 LPartG.[1]

Da aufgrund der zivilrechtlichen Orientierung des ErbStG die Schwiegerkindschaft auch nach der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft – entsprechend der zivilrechtlichen Vorgabe – hinsichtlich der Steuerklasse privilegiert bleibt (Rz. 41), wäre es ein ungewöhnliches Ergebnis, wenn Erwerbe vom geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner einer schlechteren Steuerklasse zu unterwerfen wären. Es wäre nicht sachgerecht, die Beziehung zu den Eltern des geschiedenen Ehegatten/Lebenspartners in Steuerklasse II und den geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner selbst dagegen in Steuerklasse III einzuordnen.[2]

Obwohl dies gesetzlich nicht geregelt ist, gilt die Steuerklassenbestimmung II Nr. 7 nach der Rspr. des BFH auch für die nichtig erklärte Ehe/Lebenspartnerschaft. Dieser Fall ist bei Zugrundelegung des erkennbaren Zwecks der Vorschrift dem geregelten Fall der geschiedenen Ehe/Lebenspartnerschaft rechtsähnlich, sodass die Vorschrift entsprechend anzuwenden ist.[3]

Auch wieder versöhnte und zusammen in einem Haushalt lebende geschiedene Ehegatten/Lebenspartner unterfallen lediglich der Steuerklasse II.[4]

[1] Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft v. 16.2.2001, BGBl I 2001, 266.
[4] FG Münster v. 30.8.1990, III 3832/90 Erb, EFG 1991, 199, 200.

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