Rz. 2

Für die Berechnung der Steuer und damit auch für die Bestimmung der Steuerklasse, ist nicht ausdrücklich festgelegt, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist. § 11 ErbStG greift dem Wortlaut nach nur für die Wertermittlung.

Für die Berechnung der Steuer kann jedoch nichts anderes gelten; wie für die Wertermittlung ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich nach § 9 ErbStG. Auch für die Zuordnung zu einer Steuerklasse geht es damit um eine Momentaufnahme. Das verwandtschaftliche Verhältnis muss bei Steuerentstehung, also grundsätzlich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bzw. bei Schenkungen im Zeitpunkt der Ausführung bestanden haben.

Dieses Stichtagsprinzip ist hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse für die Zusammenfassung mehrerer Erwerbe in § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG ausdrücklich angeordnet und von der Rspr. auch für andere Konstellationen als zutreffend gebilligt worden.[1]

 

Beispiel (nach dieser Entscheidung):

Erblasser E hatte einen Vorerben V und einen Nacherben N bestimmt. Nach dem Erbgang auf den Vorerben V tritt der Nacherbe N sein Nacherbenanwartschaftsrecht unentgeltlich an einen Dritten D ab. Später verstirbt auch Vorerbe V, damit tritt der Nacherbfall ein; Begünstigter ist aufgrund der Abtretung D.

Der Erwerb des Dritten D unterliegt der Erbschaftsteuer mit der Steuerklasse, dem Steuersatz und dem Freibetrag nach dem Verhältnis des D zum Vorerben V[2] bzw. zum Erblasser E[3]; aufgrund des Stichtagsprinzips ist das Verhältnis des Nacherben N zu den Personen V und E ohne Bedeutung.

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