Rz. 10

Eine Zusammenrechnung erfolgt nur, wenn die mindestens 2 Erwerbe von derselben Person stammen. Es müssen Zuwendender und Empfänger je ein und dieselbe Person sein. Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen. Hierbei richtet sich nach geänderter Rspr. des BFH die Steuerklasse nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden.[1] Nach Ansicht des FG Münster liegen bei einem Alleinerben, der zugleich Vermächtnisnehmer ist, 2 getrennt zu beurteilende Erwerbe vor, für die grundsätzlich getrennt die Erbschaftsteuer festzusetzen ist.[2]

 

Rz. 11

Bei Zuwendungen von Eltern an Kinder kann dies zu Unklarheiten führen, wenn nicht eindeutig klar ist, ob nur ein Elternteil zugewendet hat, oder ob beide je hälftig als Schenker anzusehen sind.

 

Rz. 12

Da die Zwischenschaltung von Personen auf der Schenkerseite (sog. Kettenschenkung) zu günstigeren Ergebnissen führt, sind derartige Gestaltungen immer wieder Gegenstand von Diskussionen mit der FinVerw und beschäftigten auch wiederholt die Finanzgerichte.[3] Insbesondere im Fall der Einschaltung des anderen Ehegatten bei Zuwendungen an gemeinsame Kinder ist Vorsicht geboten.[4]

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