Rz. 89

Alle Verschonungsregelungen für begünstigtes Vermögen gelten auch für die Erbersatzsteuer von Familienstiftungen.[1]

 

Rz. 90

Bemessungsgrundlage für die Erbersatzsteuer ist das Vermögen der Familienstiftung. Das im Zeitpunkt der Steuerentstehung vorhandene Stiftungsvermögen tritt bei der (fiktiven) Erbersatzsteuer an die Stelle des sonst maßgeblichen Vermögensanfalls des Erwerbers.[2]

 

Rz. 91

Bei Familienstiftungen mit begünstigtem Vermögen[3] kommt es somit darauf an, ob dieses am maßgeblichen Stichtag[4] die Grenze von 26 Mio. EUR überschreitet.

 

Rz. 92

Danach kann eine Familienstiftung mit einem Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR bei der Erbersatzsteuer zwischen einem reduzierten Verschonungsabschlag aufgrund des Abschmelzungsmodells[5] und einem Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung[6] wählen (R E 13c.5 ErbStR 2019). Zusätzlich kann die Familienstiftung auch eine Stundung der Erbersatzsteuer beantragen.[7]

 

Rz. 93

Der (reduzierte) Verschonungsabschlag ist in vielen Fällen wenig attraktiv und mit nicht unerheblichen Risiken verbunden, sodass der Vorstand einer Familienstiftung einen entsprechenden Antrag nur nach eingehender Prüfung stellen sollte.

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