Rz. 532

Im Rahmen des Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetzes 2013[1] wurde der Begriff des Verwaltungsvermögens u. a. um Finanzmittel (§ 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG) erweitert. Der Gesetzgeber hat damit vor allem auf das weit verbreitete Gestaltungsmodell der Cash-GmbH reagiert.

 

Rz. 533

Nach der damaligen Neuregelung gehörte zum Verwaltungsvermögen auch "der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, soweit er 20 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt. Satz 1 gilt nicht, wenn die genannten Wirtschaftsgüter dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts (...) oder eines Versicherungsunternehmens (...) zuzurechnen sind. Satz 1 gilt ferner nicht für Gesellschaften, deren Hauptzweck in der Finanzierung einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG von verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) besteht."

 

Rz. 534

Die Neuregelung fand auf alle Erbschaften und Schenkungen Anwendung, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entstanden ist (§ 37 Abs. 8 ErbStG).

 

Rz. 535

Die FinVerw hat zu der Neuregelung eine ausführliche Stellungnahme veröffentlicht.[2]

 

Rz. 536

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[3] wurde die Regel für Finanzmittel erneut geändert (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG, s. dazu R E 13b.23 ErbStR 2019). Zum Verwaltungsvermögen gehört jetzt "der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel), soweit er 15 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft".[4] Der Grenze der unschädlichen Finanzmittel wurde somit (mit Wirkung zum 1.7.2016) von 20 % auf 15 % reduziert (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG).

 

Rz. 537

In den Gesetzesmaterialien wird dies nicht näher begründet. Im Bericht des Finanzausschusses (BT-Drs. 18/8911, 42) wird dazu lediglich Folgendes ausgeführt:

Zitat

Die mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) eingeführte Regelung zur Eindämmung der sogenannten Cash-Gesellschaften in § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 4a ErbStG wird mit redaktionellen Änderungen und Aktualisierung der Verweise auf andere Gesetze in der neuen Nummer 5 übernommen. Für Finanzmittel wird wie bisher ein voller Schuldenabzug zugelassen. Als begünstigtes Vermögen sind Finanzmittel anzunehmen, die 15 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft nicht übersteigt. Junge Finanzmittel werden vom Finanzmitteltest ausgenommen. Diese sind Verwaltungsvermögen und unterliegen stets der Besteuerung (vgl. § 13b Absatz 8).

 

Rz. 538

Für die Anwendung des Prozentsatzes von 15 % ist seit dem 1.7.2016 zusätzlich Voraussetzung, dass das begünstigungsfähige Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG) des Betriebes oder der nachgeordneten Gesellschaft "nach seinem Hauptzweck" einer originär gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 4 ErbStG). Die gewerbliche, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit kann von einem Betrieb oder einer Gesellschaft ausgeübt werden (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 5 ErbStG).

Die Vorschrift wurde zuletzt mehrfach geändert (s. dazu unten Rz. 591a[5] und Rz. 591b).[6]

 

Rz. 539

Die Regelung für junge Finanzmittel wurde im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[7] weitgehend unverändert übernommen.[8] Danach ist der gemeine Wert der Finanzmittel "um den positiven Saldo der eingelegten und der entnommenen Finanzmittel zu verringern, welche dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren (junge Finanzmittel)" (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 Halbs. 1 ErbStG). Junge Finanzmittel sind Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 Halbs. 2 ErbStG).

 

Rz. 540

Die Regelung für Finanzmittel gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, unabhängig von Rechtsform und Tätigkeit. Eine Ausnahme besteht lediglich für Banken und Versicherungen (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 3 ErbStG).[9] Finanzmittel, die dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts (§ 1 Abs. 1 und 1a KWG) oder eines Versicherungsunternehmens (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VAG) dienen gehören nicht zum Verwaltungsvermögen. Diese Ausnahme gilt nicht für andere Finanzunternehmen oder Investmentgesellschaften.

 

Rz. 541

Die bisherige Ausnahme für Finanzierungsgesellschaften in Konzernen (§ 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a S. 3 ErbStG a. F.) ist mit Wirkung zum 1.7.2016 ersatzlos entfallen.

 

Rz. 542–545

einstweilen frei

[1] BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802.
[2] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 10.10.2013, BStBl I 2013, 1272; ausführlich dazu u. a. Kaminski, Stbg. 2014, 6; Korezkij, DStR 2013, 2550; Mannek, ErbStB 2013, 343; Milatz/Herbst, GmbHR 2014, 18; Stalleiken, DB 2013, 2586; Steger/Zöller, BB 2013, 3095; Viskorf/Haag...

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