Rz. 531

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bernhard, Geleistete Anzahlungen sind kein begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen, DStR 2021, 1089; Blank, Von der "Cash-GmbH" zur "Real-Estate-GmbH" – Gestaltungen in einem (weiterhin) verfassungswidrigen Erbschaftsteuerrecht, DStR 2020, 2179; Dorn/Scharfenberg, Offene Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzmittelfreibetrag i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG, ZEV 2022, 448; Erkis/Mannek/van Lishaut, Die "Cash-GmbH" und die Zukunft der Erbschaftsteuer, FR 2013, 245; Felten, Umschichtung von Vermögen beim Einsatz von Cash-Gesellschaften, ErbStB 2013, 181; Frühwacht, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG und ihre Auswirkung auf unternehmerische Entscheidungen, BB 2021, 668; Juja/Thomée, Eine Abgrenzung zwischen sonstigem Verwaltungsvermögen, Finanzmitteln und Produktivvermögen, ErbStB 2022, 111, Teil I und ErbStB 2022, 171, Teil II; Klümpen-Neusel, Die Investition betrieblicher Liquiditätsreserven in ausgewählte Anlageinstrumente und ihre erbschaftsteuerlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der ErbStR 2019, DStR 2020, 2639; Maack/Römer, Einmal Cash-GmbH, immer Cash-GmbH?, DStR 2013, 80; Mewes/Bockhoff, Was sind Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute i. S.d. § 13b ErbStG? – Zum Zusammenspiel von Erbschaftsteuerrecht und Kreditwesengesetz, ZEV 2014, 532; Milatz/Herbst, Neues zur "Cash"-GmbH, GmbHR 2014, 18; v. Oertzen/Biermann/Lindermann, Kryptowährungen und Kryptokunst – Eine erb- und steuerliche Analyse, ErbR 2022, 762; v. Oertzen/Grosse, Kryptowährungsguthaben im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht, DStR 2020, 1651; v. Oertzen/Reich, Das Leben in der realisierten Cash-GmbH, BB 2013, 1559; Jorde/Pittelkow, Umschichtungen in Cash-GmbHs – Wirkung auch für Altfälle?, DB 2013, 1932; Steger/Zöller, Finanzmittel als Verwaltungsvermögen, BB 2013, 3095; Stein/Lupberger, Bitcoins in der Erbschaftsteuer – Gibt es am Ende eine Bitcoin-GmbH?. DStR 2019, 311; Uhl-Ludäscher, Gesellschafterdarlehen bei Personengesellschaften als Verwaltungsvermögen, NWB-EV 1/2020, 29; Viskorf/Haag, Abschaffung der Cash-GmbH und weitere Verschärfungen der Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen, ZEV 2014, 21.

7.2.5.1 Überblick

 

Rz. 532

Im Rahmen des Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetzes 2013[1] wurde der Begriff des Verwaltungsvermögens u. a. um Finanzmittel (§ 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG) erweitert. Der Gesetzgeber hat damit vor allem auf das weit verbreitete Gestaltungsmodell der Cash-GmbH reagiert.

 

Rz. 533

Nach der damaligen Neuregelung gehörte zum Verwaltungsvermögen auch "der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, soweit er 20 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt. Satz 1 gilt nicht, wenn die genannten Wirtschaftsgüter dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts (...) oder eines Versicherungsunternehmens (...) zuzurechnen sind. Satz 1 gilt ferner nicht für Gesellschaften, deren Hauptzweck in der Finanzierung einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG von verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) besteht."

 

Rz. 534

Die Neuregelung fand auf alle Erbschaften und Schenkungen Anwendung, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entstanden ist (§ 37 Abs. 8 ErbStG).

 

Rz. 535

Die FinVerw hat zu der Neuregelung eine ausführliche Stellungnahme veröffentlicht.[2]

 

Rz. 536

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[3] wurde die Regel für Finanzmittel erneut geändert (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG, s. dazu R E 13b.23 ErbStR 2019). Zum Verwaltungsvermögen gehört jetzt "der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel), soweit er 15 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft".[4] Der Grenze der unschädlichen Finanzmittel wurde somit (mit Wirkung zum 1.7.2016) von 20 % auf 15 % reduziert (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG).

 

Rz. 537

In den Gesetzesmaterialien wird dies nicht näher begründet. Im Bericht des Finanzausschusses (BT-Drs. 18/8911, 42) wird dazu lediglich Folgendes ausgeführt:

Zitat

Die mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) eingeführte Regelung zur Eindämmung der sogenannten Cash-Gesellschaften in § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 4a ErbStG wird mit redaktionellen Änderungen und Aktualisierung der Verweise auf andere Gesetze in der neuen Nummer 5 übernommen. Für Finanzmittel wird wie bisher ein voller Schuldenabzug zugelassen. Als begünstigtes Vermögen sind Finanzmittel anzunehmen, die 15 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft nicht übersteigt. Junge Finanzmittel werden vom Finanzmitteltest ausgenommen. Diese sind Verwaltungsvermögen und unterliegen stets der Besteuerung (vgl. § 13b Absatz ...

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