Rz. 500

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Boecken, Bewertung von Kunst im Recht, 1. Aufl., 2021; Boll, Die Kunst als Instrument schenkungsteuerrechtlicher Gestaltung, DStR 2016, 1137; Boving/Reiners, Kunst im Nachlass, ZErb 2019, 60; Crezelius, Kunst im Nachlass – Ertrag- und erbschaftsteuerrechtliche Probleme, ZEV 2014, 637; Elmenhorst/Wargalla, Die Kunst des Nachlasses – Aspekte der Nachlassgestaltung von Vermögen mit großem Grundbesitz, ErbR 2016, 430; Halaczinsky, Steuersparen mit Kunstwerken bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, UVR 2016, 309; Heuer/von Cube, Die steuerliche Behandlung von Kunstsammlungen im Licht der jüngsten BFH-Rechtsprechung, DStR 2017, 129; Heuer/von Cube, Schenkungsteuerfreiheit einer Kunstsammlung, DStR 2015, 682; Hoheisel/Graf Nesselrode, Kunst im Betriebsvermögen und Erbschaftsteuer, DStR 2011, 441; Hornig/May, Gestaltungsempfehlungen bei Aufbau und Übertragung von Kunst, NWB-EV 5/2018, 155; Kraft/Schaz, Liebhaberei bei vermögenden Privatpersonen – ein Rechtsprechungskompendium, DStR 2016, 2936; Kugelmüller-Pugh, Erbschaftsteuerliche Befreiung einer Kunstsammlung, ErbR 2017, 15; Lorenz, Glück oder Pech gehabt? – Zu Wert und Wertkorrektur bei wertloser Kunstfälschung und wertvollem Dachbodenfund, ZEV 2021, 85; Lorenz, Steuerbefreite Übertragung von Kunst, DStR 2019, 1439; v. Oertzen, Aktuelle Gestaltungsfragen bei der Erbschaftsteuerplanung für Kunstsammler, ZEV 2016, 561; v. Oertzen/Biermann/Lindermann, Kryptowährungen und Kryptokunst – Eine erb- und steuerliche Analyse, ErbR 2022, 762; v. Oertzen/Reich, Neues Risiko für die Kunstsammlung des Unternehmers durch die Unternehmenserbschaftsteuerreform, BB 2016, 356; v. Oertzen/Reich, Erbschaftsteuerbefreiung für Kunstsammlungen, DB 2015, 2353; v. Oertzen/Windeknecht, Oldtimer in der Nachfolgeplanung, ZEV 2020, 540; Rapp/Bongers/Leyendecker, Bewertungstheoretische Überlegungen zur Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt zur Begleichung von Steuerschulden, DStR 2022, 233; Reich, Die Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung für Kunstsammlungen nach dem BFH-Urteil v. 12.5.2016, BB 2016, 2908; Rohde, Kunst im Nachlass. Erbrecht und Erbschaftsteuer, 1. Aufl., 2021; Werner, Kunstgegenstände und Kunstsammlungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, ErbR 2016, 438.

 

Rz. 501

Zum Verwaltungsvermögen gehören auch "Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung oder die eigentliche Nutzungsüberlassung an Dritte nicht der Hauptzweck des Betriebs ist".[1]

 

Rz. 502

Die Regelung geht zurück auf das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009.[2] war aber ursprünglich auf "Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine" beschränkt.[3] Der Gesetzgeber wollte auf diese Weise vor allem verhindern, dass der "Picasso im Vorstandsbüro" von den Begünstigungen für unternehmerisches Vermögen profitiert.[4] Eine Ausnahme war zunächst nur für Gewerbebetriebe vorgesehen, deren Hauptzweck der Handel dieser Gegenstände oder deren Verarbeitung ist (nicht auch deren Herstellung).

 

Rz. 503

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[5] wurde der Begriff des Verwaltungsvermögens dahingehend erweitert, dass dieser auch "Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände" umfasst (§ 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG). Ausgenommen sind Betriebe, deren Hauptzweck der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte ist (§ 13b Abs. 4 Nr. 3 Halbs. 2 ErbStG).

 

Rz. 504

Die Neuregelung gilt erstmals für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG).

 

Rz. 505

einstweilen frei

 

Rz. 506

Die Erweiterung des Begriffs des Verwaltungsvermögens war in dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung[6] noch nicht enthalten. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom September 2015 erstmals angeregt, den bisherigen Katalog des schädlichen Verwaltungsvermögens um solche Wirtschaftsgüter zu erweitern, für deren Aufwendungen ertragsteuerrechtlich ein Abzugsverbot gilt.[7] Dieser Vorschlag wurde allerdings nicht in den vom Deutschen Bundestag im Juni 2016 beschlossen Gesetzestext aufgenommen.[8] Der Bundesrat hat u. a. auch deswegen den Vermittlungsausschuss angerufen.[9] Die jetzige Gesetzesfassung geht zurück auf die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drs. 18/8960) und wurden vom Bundestag dann im September 2016 entsprechend beschlossen.[10]

 

Rz. 507

Bei der Aufzählung des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens hat sich der Gesetzgeber offensichtlich an den allgemeinen Steuerbefreiungen orientiert.[11]...

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