Rz. 466

Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist steuerunschädlich, wenn "die Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden".[1] Die Regelung gilt seit dem 1.1.2009 inhaltlich unverändert.

 

Rz. 467

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[2] hat sich lediglich die Paragraphenbezeichnung (seit 1.7.2016 Buchst. f, zuvor Buchst. e) geändert.

 

Rz. 468

Die Rückausnahme für land- und forstwirtschaftliche Nutzungsüberlassungen war in dieser Form in den früheren Gesetzentwürfen nicht vorgesehen. Ursprünglich sollten Nutzungsüberlassungen (ebenso wie bei gewerblichen und freiberuflich tätigen Unternehmen) nur in den Fällen der Betriebsaufspaltung und von Sonderbetriebsvermögen ausgenommen werden.[3] Der Bundesrat hatte dann darauf gedrängt, die Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken generell aus dem schädlichen Verwaltungsvermögen auszunehmen.[4] Der Gesetzgeber ist dieser Anregung mit der jetzigen Rückausnahme schließlich nachgekommen.

 

Rz. 469

Die amtliche Gesetzesbegründung ist wenig aussagekräftig. Dort wird lediglich Folgendes ausgeführt (BT-Drs. 16/11107, 14):

Zitat

Verpachtete land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden infolge der Besonderheiten des Bewertungsverfahrens (§ 160 Abs. 7 BewG) vom Verwaltungsvermögen ausgenommen.

 

Rz. 470

Dabei bleibt unklar, auf welche Besonderheiten des Bewertungsverfahrens der Gesetzgeber Bezug nimmt. Nachdem das BVerfG dem Gesetzgeber auferlegt hat, die Fragen der Bewertung von den Fragen der Verschonung klar voneinander zu trennen, erscheint eine solche Verknüpfung auch verfassungsrechtlich fragwürdig. Die Vorschrift des § 160 Abs. 7 BewG betrifft im Übrigen Besonderheiten bei Stückländereien und nicht allgemeine Fragen der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.

 

Rz. 471

Die Rückausnahme für Grundstücksüberlassungen zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist zudem in verschiedener Hinsicht deutlich weitergehend als die vergleichbare Regelung für die Betriebsverpachtung (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG). Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ist jede Verpachtung begünstigt, wohingegen im gewerblichen und freiberuflichen Bereich Betriebsverpachtungen nur unter strengen Voraussetzungen begünstigt sind. Die Privilegierung von Verpachtungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft mag verfassungsrechtlich noch zulässig sein, erscheint rechtspolitisch gleichwohl zweifelhaft.

 

Rz. 472

Nach dem Gesetzeswortlaut führt jede Nutzungsüberlassung zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dazu, dass kein schädliches Verwaltungsvermögen vorliegt. Der Begriff des "Dritten" ist auch hier in keiner Weise eingeschränkt (ebenso wie in § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 ErbStG), sodass auch Nutzungsüberlassungen an Angehörige und nahestehende Personen ausreichend sind. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob auch die Nutzungsüberlassung an den Erwerber ausreichend ist. In diesem Fall erlischt das Nutzungsverhältnis zivilrechtlich grundsätzlich aufgrund von Konfusion (§ 362 BGB). Steuerrechtlich gilt das Nutzungsverhältnis allerdings als nicht erloschen (§ 10 Abs. 3 ErbStG). Nach dem Gesetzeswortlaut ist es nicht erforderlich, dass die Rechtsstellung des Verpächters auf den Erwerber übergeht. Im Unterschied zu den Fällen der gewerblichen Betriebsverpachtung (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG) ist der Kreis der potenziellen Erwerber hier in keiner Weise eingeschränkt. Erwerber kann daher auch der Pächter sein.

 

Rz. 473

Der Begriff der Nutzungsüberlassung umfasst nicht nur den im Bereich der Land- und Forstwirtschaft häufig vorkommenden Fall der Verpachtung, sondern auch alle anderen Formen der kurz- oder längerfristigen Nutzungsüberlassung.

 

Rz. 474

Eine Grundstücksüberlassung zur "land- und forstwirtschaftlichen Nutzung" liegt immer dann vor, wenn auf den Grundstücken tatsächlich Land- und Forstwirtschaft (§ 158 BewG) betrieben wird.

 

Rz. 475

Allgemein zur engen Auslegung der Ausnahme s. o. Rz. 373.

 

Rz. 476–479

einstweilen frei

[2] BGBl I 2016, 2464, BStBl I 2016, 1202.
[3] § 28a Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG-E, BR-Drs. 778/06.
[4] BR-Drs. 4/08, Nrn. 10 und 11; s. auch BR-Drs. 4/1/08, Nr. 56 und BR-Drs. 4/4/08, Antrag des Freistaats Bayern.

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