Rz. 295

Bei einer Quote von 90 % oder mehr ist der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens "vollständig nicht begünstigt".[1] Damit entfallen sämtliche Verschonungsregelungen, da diese alle vom Vorliegen "begünstigten Vermögens"[2] abhängig sind.

 

Rz. 296

Keine Anwendung findet somit der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 %[3], der Vorab-Abschlag von bis zu 30 % bei Familiengesellschaften[4], der reduzierte Verschonungsabschlag[5], die Tarifbegrenzung[6], die Steuerstundung[7] und der Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung.[8]

 

Rz. 297

Demgegenüber bleiben die allgemeinen Erlass-, Stundungs- und Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung weiterhin anwendbar.

 

Rz. 298–300

einstweilen frei

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