Rz. 206

Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, woraus sich die Verfügungsbeschränkung und Stimmbindung der Gesellschafter ergeben muss. Demnach ist jede (wirksame) Vereinbarung unter den Gesellschaftern ausreichend.[1]

 

Rz. 207

Eine entsprechende Poolvereinbarung kann entweder unmittelbar Bestandteil des Gesellschaftsvertrags sein oder auch gesondert unter den Gesellschaftern abgeschlossen werden.[2]

 

Rz. 208

Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag hat den Vorteil, dass die Vereinbarung für und gegen alle Gesellschafter wirkt und damit automatisch auch auf etwaige Rechtsnachfolger der Gesellschafter übergeht. Eine rechtsgeschäftliche Weiterübertragungsklausel (sowie entsprechende Sanktionen für den Fall der Nichtbeachtung sind damit entbehrlich). Die Aufnahme der Poolvereinbarung in den Gesellschaftsvertrag hat allerdings den Nachteil, dass sie dann auch an der Publizität des Handelsregisters wahrnimmt und damit für jedermann (auch ohne berechtigtes Interesse) einsehbar ist. Dies wird in der Praxis vielfach nicht gewünscht, sodass entsprechende Poolvereinbarungen meist Gegenstand gesonderter Verträge unter den Gesellschaftern sind. Verfügungsbeschränkung und Stimmrechtsbindung müssen sich nicht zwingend in einem einheitlichen Vertragswerk befinden (auch wenn dies vielfach üblich ist). Eine getrennte Regelung in verschiedenen Dokumenten ist ausreichend (z. B. die Verfügungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag und die Stimmrechtsbindung in einem entsprechenden Poolvertrag).

[1] Umkehrschluss zu § 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG.
[2] So auch BFH v. 20.2.2019, II R 25/16, BStBl II 2019, 779 und zuvor bereits R E 13b.6 Abs. 6 ErbStR 2019.

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