Rz. 195

Die für die Zusammenrechnung erforderliche Verfügungsbeschränkung liegt auch dann vor, wenn der Erblasser bzw. Schenker und die weiteren Gesellschafter verpflichtet sind, die Anteile "ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen".[1]

 

Rz. 196

Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Erwerber im Zeitpunkt der Anteilsübertragung bereits Gesellschafter sein und auch der Verpflichtung zur einheitlichen Verfügung unterliegen. Damit wäre nur eine Übertragung auf andere Poolgesellschafter möglich. Dagegen wäre eine Übertragung auf Personen, die bislang noch nicht Gesellschafter waren, grundsätzlich ausgeschlossen. Eine solche Auslegung erscheint mit dem Normzweck (die Nachfolge in Familienunternehmen zu erleichtern) indes nicht vereinbar. Denn im Rahmen der Unternehmensnachfolge werden die Gesellschaftsanteile gerade auch auf Personen übertragen, die dadurch neu in die Gesellschaft eintreten. Es muss daher auch ausreichend sein, wenn der Erwerber erst durch die Übertragung Gesellschafter wird und gleichzeitig auch den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Poolvereinbarung beitritt.[2]

 

Rz. 197

Bis zu einer abschließenden Klärung der Rechtsfrage könnte in der Praxis eine stufenweise Übertragung als sichere Alternative in Betracht gezogen werden: Zunächst wird ein (wertloser) Mini-Anteil auf den Erwerber übertragen, der damit zum Gesellschafter wird. Sodann wird der (werthaltige) Gesellschaftsanteil übertragen, wobei der Erwerber jetzt schon (gebundener) Gesellschafter ist. Zusätzliche Probleme bestehen im Erbfall, wenn der Erwerber des Gesellschaftsanteils bislang noch nicht Gesellschafter war und die Nachfolge nicht auch den Eintritt in die Poolvereinbarung umfasst. In diesem Fall muss es ausreichend sein, wenn der Erbe, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigte der Poolvereinbarung nach einer Übergangsfrist von längstens 6 Monaten beitritt.

[2] So auch R E 13b.6 Abs. 4 S. 5 ErbStR 2019.

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