Rz. 116

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Bockhoff, Ausgesuchte internationale Aspekte des neuen ErbStG, ZEV 2017, 186; Bron, Der Brexit in der Nachfolgeplanung, ErbStB 2016, 177; Corsten/Führich, Europarechtliche Aspekte der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2009, 481; Gottschalk, Internationale Unternehmensnachfolge: Ausgewählte Probleme der Steuerbefreiung des Produktivvermögens bei Auslandsberührung, ZEV 2010, 493; Gottschalk, Internationale Unternehmensnachfolge: Qualifikation ausländischer Erwerbe und Bewertungen von Produktivvermögen mit Auslandsberührung, ZEV 2009, 157; Hecht/von Cölln, Auswirkungen des Erbschaftsteuerreformgesetzes auf die Bewertung von ausländischem Grundbesitz, BB 2009, 1212; Hey, Erbschaftsteuer: Europa und der Rest der Welt, DStR 2011, 1149; Jülicher, Praxisprobleme im internationalen Erbschaftsteuerrecht, BB 2014, 1367; Kaminski, Ausgewählte Gestaltungsüberlegungen zur Begrenzung der Belastung mit ausländischer Erbschaftsteuer, Stbg. 2013, 216; Königer, Die Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a ErbStG bei (erweitert) beschränkter Steuerpflicht, ZEV 2017, 556; Ley, Das Erbschaftsteuerrecht in der EU, FamRZ 2014, 345; v. Oertzen/Stein, Die Sicherung erbschaftsteuerlicher Vergünstigungen für Drittstaaten-Personengesellschaften durch Organschaften, Ubg. 2011, 353; Peter, Einbeziehung ausländischer Kapitalgesellschaftsanteile in die beschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht unter besonderer Berücksichtigung des US-Nachlasssteuerrechts, ZEV 2014, 475; Regierer/Vosseler, Brexit – Konsequenzen für unentgeltliche Vermögensübertragungen, ZEV 2016, 473; Siemers, Die internationale Unternehmerfamilie – Herausforderungen aus steuerlicher Sicht, IStR 2015, 598; Schmidt/Siegmund, Erbschaftsteuerliche Begünstigung für Unternehmensvermögen im Drittland?, DStZ 2012, 427; Wernsmann, Internationale Doppelbesteuerung als unionsrechtliches Problem, zum Beispiel grenzüberschreitender Erbschaften und Schenkungen, in Festschrift für Manfred Bengel und Wolfgang Reimann, 2012, S. 371 ff.; Wulf, Begünstigte Übertragung von Anteilen an Drittlands-Kapitalgesellschaften nach dem ErbStG?, AG 2012, 710; Wrede, Europarecht und Erbschaftsteuer. Zur Frage der Vereinbarkeit des deutschen Erbschaftsteuerrechts mit dem Recht der Europäischen Union, 2014; Wünsche, Die Abgrenzung der Grundfreiheiten bei der Vererbung von Drittstaatenvermögen – Die Entscheidung Scheunemann im Kontext der bisherigen Rechtsprechung, IStR 2012, 785.

 

Rz. 117

Die Kapitalgesellschaft muss ihren Sitz[1] oder ihre Geschäftsleitung[2] im Inland oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat haben.[3] Dabei ist es ausreichend, wenn entweder der Satzungssitz oder der Ort der Geschäftsleitung innerhalb der EU/EWR liegen. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, wo das Vermögen der Gesellschaft belegen ist und welcher Betriebsstätte es dient.[4]

 

Rz. 118

Anteile an Kapitalgesellschaften in Drittstaaten sind nur dann begünstigt, wenn sie zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat gehören oder dem Betriebsvermögen einer Betriebsstätte[5] in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat dienen.

 

Rz. 119-120

einstweilen frei

[3] § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; dazu die tabellarische Übersicht in H E 13b.6 ErbStR 2019; zu Großbritannien und den Folgen des Brexit s. § 13a Rz. 37.
[4] Anders insoweit § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.
[5] Zum Begriff der Betriebsstätte i. S. v. § 12 AO zuletzt grundlegend BFH v. 23.3.2022, III R 35/20, BFH/NV 2022, 1092; Betriebsstätte bei einer Immobilien-GmbH bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft.

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