Rz. 457

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bron/Grosse, Steuerliche Auswirkungen ausgewählter Umstrukturierungsmaßnahmen auf eine bevorstehende Unternehmensnachfolge, ZEV 2020, 456; Cornelius/Wagenknecht, Die Cash-Gesellschaft in der Anlageentscheidung nach der Schenkung, ZErb 2013, 172; Erkis/Mannek/van Lishaut, Die "Cash-GmbH" und die Zukunft der Erbschaftsteuer, FR 2013, 245; Felten, Umschichtung von Vermögen beim Einsatz von Cash-Gesellschaften, ErbStB 2013, 181; Höne, Aktuelle Praxisfälle mit Unternehmensvermögen, NWB-EV 2022, 145; Jorde/Pittelkow, Umschichtungen in Cash-GmbHs – Wirkung auch für Altfälle?, DB 2013, 1932; Korezkij, Begünstigung des Betriebsvermögens in der Erbschaftsteuer: Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen, DStR 2021, 145; Korezkij, Vier Jahre Verbundvermögensaufstellung: Zwischenbilanz und offene Fragen, DB 2020, 2372; Loose, Wegfall des Verschonungsabschlags bei der ErbSt im Fall der Insolvenz einer KG, DB 2021, 366; Lorenz/Claussen, Behaltenspflicht und Reinvestitionsklausel bei mehrstöckigen Personengesellschaften, ZEV 2021, 614; Maack/Römer, Einmal Cash-GmbH, immer Cash-GmbH?, DStR 2013, 80; v. Oertzen/Reich, Das Leben in der realisierten Cash-GmbH, BB 2013, 1559; v. Oertzen/Weiss/Windeknecht, Erbschaftsteuerfinanzierung nicht verschonungsfähigen Betriebsvermögens, BB 2021, 471; Schwind, Auswirkungen von Umstrukturierungen auf die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen – Konsequenzen der jüngsten BFH-Rechtsprechung für die Gestaltungspraxis, ZEV 2020, 673; Unterberg, Ausgewählte Problembereiche im Verhältnis zwischen Umwandlungen und Erbschaftsteuer, ErbStB 2020, 294, Teil I und ErbStB 2020, 323, Teil II; Volland/Link, Die Insolvenz als erbschaftsteuerliches Risiko für Unternehmensnachfolger – Gestaltungsoptionen in der Krise, DB 2022, 1098; Wälzholz, Umwandlungen zwischen Zivil- und Steuerrecht. Ausgewählte Gestaltungsprobleme und deren Umsetzung, in Festschrift für Dieter Mayer, 2020, 309 ff.

 

Rz. 458

Der Nachsteuertatbestand in Nr. 4 bezieht sich auf begünstigt erworbene Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).[1]

 

Rz. 459

Zu einer Nachversteuerung kommt es danach in folgenden Fällen (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 ErbStG[2]):

  • vollständige oder teilweise Veräußerung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft,
  • verdeckte Einlage der Anteile in eine andere Kapitalgesellschaft,
  • Auflösung der Kapitalgesellschaft und Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter,
  • Herabsetzung des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft und Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter[3],
  • Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen durch die Kapitalgesellschaft und Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter,
  • Überführung von wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen oder Zuführung zu anderen betriebsfremden Zwecken,
  • Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Zusammenhang mit der Einbringung von Unternehmensteilen in einer Kapitalgesellschaft erworben worden sind (§ 20 UmwStG[4]).

Für den Zeitpunkt der Veräußerung soll es nach Auffassung der FinVerw (abweichend vom Ertragssteuerrecht und vom Zivilrecht) auf den Zeitpunkt des obligatorischen Rechtsgeschäfts und nicht erst auf die zivilrechtliche Wirksamkeit ankommen.[5] Dem ist nicht zuzustimmen. Ein sachlicher Grund für die Abweichung ist nicht ersichtlich.

 

Rz. 460

Einbringungen und Umwandlungen (nach Maßgabe der §§ 20, 24 UmwStG) sind (noch) nicht nachsteuerschädlich.[6] Dies gilt auch bei mehreren Umwandlungsvorgängen.[7] Steuerschädlich ist erst die nachfolgende Veräußerung der Anteile, die der Erwerber im Zusammenhang mit der Umwandlung erworben hat.

 

Rz. 461

Die FinVerw hat ausführlich zu den Behaltensregelungen bei Einbringungs- und Umwandlungsfällen ausführlich Stellung genommen.[8]

 

Rz. 462

Für den Nachsteuertatbestand kommt es entscheidend darauf an, welche Anteile an der Kapitalgesellschaft der Erwerber veräußert. Anteile, die dem Erwerber bereits früher (vor dem Erbfall bzw. der Schenkung) gehört haben, unterliegen keiner Behaltensregelung, sodass die Veräußerung auch keine Nachsteuer auslöst. Nachsteuerschädlich ist nur die Veräußerung von Anteilen, die der Erwerber durch Erbfall oder Schenkung erworben hat. Bei einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind die vertragsgegenständlichen Anteile daher stets genau zu bezeichnen (z. B. bei GmbH-Geschäftsanteilen mit der laufenden Nummer gemäß Gesellschafterliste und Nennbetrag); es gilt insoweit der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz. Grundsätzlich ist die vertragliche Bezeichnung maßgeblich. Nur hilfsweise gilt die Billigkeitsregelung, wonach im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Erwerber die ihm bereits früher gehörenden Anteile veräußert hat.[9]

[1] Die Nachsteuer wegen dem Verkauf von GmbH-Anteilen innerhalb der Behaltefrist soll nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Erwerbers nach § 17 EStG führen, so FG München v. 19.3.2019, 12 K 2574/17, ZEV 2019, 504.
[2] R E 13a.16 Er...

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