Rz. 391

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Halaczinsky, Erweiterte Familienheim-Steuerbefreiung durch Hingabe nicht begünstigten ererbten Vermögens, ErbStB 2016, 240; Höne, Die Erbauseinandersetzung im neuen Erbschaftsteuerrecht, NWB-EV 5/2017, 163; Jülicher, "Begünstigungstransfer" im ErbStG – Systematik und Vergleich der Vorschriften, ZErb 2017, 5; Koblenzer, Begünstigungstransfer, ErbStB 2011, 227; Söffing, M., Weiterübertragungsverpflichtung und personengesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln im Lichte des § 13a Abs. 3 ErbStG 2009, in Festschrift für Michael Streck, 2011, S. 217 ff.; Söffing, M., Nachfolgeklauseln und Weiterübertragungsverpflichtungen i. S. d. § 13a Abs. 3 ErbStG, ErbStB 2009, 271; Wälzholz, Aktuelle erbschaftsteuerliche Gestaltungsprobleme der Erbauseinandersetzung, insbesondere nach der Erbschaftsteuerreform 2016, ZEV 2017, 135; Wälzholz, Erbauseinandersetzung und Teilungsanordnung nach der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2009, 113.

 

Rz. 392

Ein Erwerber kann den Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und den Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss (§ 13a Abs. 5 S. 1 ErbStG).[1]

 

Rz. 393

Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) auf einen Miterben überträgt.[2]

 

Rz. 394

Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.[3]

 

Rz. 395

Der Gesetzgeber hat die Regelungen wie folgt begründet[4]:

Zitat

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 13a Abs. 3 ErbStG. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verschonung ist, dass der Erwerber das erworbene Vermögen nicht auf Grund letztwilliger Verfügung des Erblassers oder rechtsgeschäftlicher Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss oder im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf einen Miterben überträgt. Gründe für eine solche Übertragungspflicht sind insbesondere Vermächtnisse (auch Vorausvermächtnisse), Schenkungen auf den Todesfall und Auflagen. Dazu zählt jedoch auch, wenn die Übertragung aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag oder einer landwirtschaftlichen Sondererbfolgeregelung, z. B. nach der Höfeordnung, erfolgen muss oder wenn sich die Erben aufgrund einer vom Erblasser verfügten Teilungsanordnung in (ent)sprechender Weise auseinandersetzen. Die Vorschrift reicht deshalb weiter als die bisherige Regelung und trägt dem Umstand Rechnung, dass derjenige, der die Unternehmensfortführung tatsächlich gewährleistet und nicht derjenige, der aufgrund zivilrechtlicher Universalsukzession zunächst (Mit-)Eigentümer geworden war, entlastet werden soll. Dem durch die Weitergabeverpflichtung belasteten Erwerber entsteht dadurch kein Nachteil. Er kann die daraus resultierende Last bereicherungsmindernd berücksichtigen. Der nachfolgende Erwerber kann seinerseits die Verschonung in Anspruch nehmen.

 

Rz. 396

Ziel der Regelung ist es, dass die steuerliche Verschonung demjenigen Erwerber gewährt wird, der den Betrieb auch tatsächlich fortführt. Dies wurde in allen steuerlichen Verschonungsvorschriften für begünstigtes Vermögen geregelt (s. § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 2–4, § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 2–4, § 13a Abs. 5, § 13d Abs. 2, § 19a Abs. 2 S. 2 und 3, § 28a Abs. 1 S. 2 ErbStG).

 

Rz. 397

Der mit der Weitergabeverpflichtung belastete (Zwischen-)Erwerber kann die Belastung steuermindernd abziehen und der begünstigte (End-)Erwerber kann die steuerliche Verschonung in Anspruch nehmen. Der (End-)Erwerber hat dementsprechend auch die mit der Verschonung verbundenen Auflagen (u. a. Behaltensregelung und Lohnsumme) einzuhalten.

 

Rz. 398

Die Verpflichtung zur Weiterübertragung[5] des begünstigt erworbenen Vermögens muss auf einer Verfügung des Erblassers oder Schenkers beruhen.[6]

 

Rz. 399

Letztwillige Verfügungen des Erblassers sind sämtliche Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge). Bei letztwilligen Verfügungen beruht die Verpflichtung zur Weiterübertragung in der Regel auf Vermächtnissen (einschl. Vorausvermächtnissen), Auflagen oder Teilungsordnungen. Dazu gehört insbesondere auch die qualifizierte Nachfolgeklausel bei Personengesellschaften.

 

Rz. 400

Rechtsgeschäftliche Verfügungen sind Vereinbarungen in Schenkungs-, Überlassungs- und Gesellschaftsverträgen. Bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen ist die Verpflichtung zur Weiterübertragung meist in vertraglichen Auflagen, gesellschaftsrechtlichen Regelungen oder Schenkungen auf den Todesfall begrün...

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