Rz. 238

Die Lohnsummenregelung hat eine lange und wechselvolle Geschichte. In den vergangenen Jahren war die Lohnsummenregelung immer wieder Gegenstand kontroverser politischer Diskussionen.

 

Rz. 239

Die Lohnsummenregelung hat ihren Ursprung in der sog. Betriebsfortführungsklausel des Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge aus dem Jahr 2006 (§ 28 Abs. 2 ErbStG-E). Danach wäre die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nur dann erloschen, wenn der Betrieb "in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt" worden wäre. "Voraussetzung hierfür (sollte sein), dass der Betrieb insbesondere nach dem Umsatz, dem Auftragsvolumen, dem Betriebsvermögen und der Anzahl der Arbeitnehmer vergleichbar ist". Andernfalls wäre die gestundete Steuer sofort zur Zahlung fällig gewesen. Die Bundesregierung hatte sich damit zunächst gegen eine sog. Arbeitsplatzklausel entschieden, wonach die Stundung allein von der Beibehaltung der bisherigen Anzahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse abhängig sein sollte.[1]

 

Rz. 240

In dem späteren Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz; BT-Drs. 16/7918, BR-Drs. 4/08) war dann vorgesehen, dass die Verschonung nur dann gewährt wird, wenn die Lohnsumme in den 10 Jahren nach dem Erwerb 70 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Andernfalls sollte der Verschonungsabschlag für jedes Jahr der Unterschreitung um 10 % verringert werden.

 

Rz. 241

Die jetzige Gesetzesfassung geht im Wesentlichen zurück auf die Anregung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom November 2008.[2] Im Unterschied zu den früheren Gesetzentwürfen wird die Lohnsumme jetzt nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmal nach Ablauf der Lohnsummenfrist überprüft. Die Mindestlohnsumme muss nach 5 Jahren mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme erreichen, was einer durchschnittlichen jährlichen Lohnsumme von 80 % entspricht. Das maßgebliche Lohnsummenniveau wurde somit von 70 % auf 80 % erhöht. Gleichzeitig wurde auf eine Indexierung der Ausgangslohnsumme verzichtet. Die Lohnsummenfrist beträgt im Fall der Regelverschonung jetzt 5 Jahre (und nicht wie ursprünglich geplant 10 bzw. 15 Jahre).

 

Rz. 242

Die neue Lohnsummenregelung dient aus Sicht des Gesetzgebers vor allem als Rechtfertigung für die weitgehende steuerliche Verschonung des Erwerbs von unternehmerischem Vermögen.

 

Rz. 243

In dem Bericht des Finanzausschusses (BT-Drs. 16/11107, S. 12) wurde dazu Folgendes ausgeführt:

Zitat

Die Arbeitsplatzwirkung dient als Begründung der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungsmaßnahmen, wobei ein Abstellen auf die Lohnsumme bereits flexibler ist als eine reine Arbeitsplatzklausel. Eine zusätzliche Vereinfachung wird erreicht, indem auf die jährliche Dynamisierung der Ausgangslohnsumme verzichtet wird. Bei einem Unterschreiten der Mindestlohnsumme soll die Verschonung nur in demselben prozentualen Verhältnis entfallen, zu dem die Mindestlohnsumme tatsächlich unterschritten wird.

 

Rz. 244

In dem Entwurf des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 wurde die Lohnsummenregelung wie folgt begründet (BT-Drs. 16/7918, S. 33, BR-Drs. 4/08, S. 53):

Zitat

Bedingung für diese weitgehende Verschonung ist, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt. Ein geeigneter Indikator für die Unternehmensfortführung und insbesondere die Erhaltung der Arbeitsplätze in einem erworbenen Unternehmen ist die jeweilige Lohnsumme, also die Summe der im Unternehmen gezahlten Löhne und Gehälter in Form eines Durchschnittsbetrages über die dem Unternehmensübergang vorangegangenen 5 Jahre. Angesichts des genannten Zeitraums von 10 Jahren wird eine Fortschreibung des Indikators Lohnsumme auf der Grundlage der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung vorgesehen. Dadurch würde bei positiver gesamtwirtschaftlicher Lohnentwicklung das Kriterium nicht entwertet, bei allgemein sinkenden Löhnen blieben Anpassungsreaktionen möglich. In den folgenden 10 Jahren müssen in jedem Jahr 70 Prozent der Ausgangslohnsumme erreicht werden, um die Begünstigung in vollem Umfang zu erhalten. Für jedes Jahr, in dem dieser Mindestwert unterschritten wird, verringert sich der Verschonungsabschlag um 10 Prozent. Mit diesem Indikator bleibt den Unternehmen ein hohes Maß an Flexibilität erhalten. So wäre bei fortschreitendem technologischem Fortschritt auch ein Abbau niedrig entlohnter Tätigkeit ohne Auswirkung auf die Begünstigungsregelung möglich, wenn zugleich produktivere, besser bezahlte Arbeitsplätze geschaffen würden. Bei Unternehmen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen oder unter § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG fallen (Betrieb mit höchstens 10 Arbeitnehmern), wird auf die Lohnsumme als Prüfungsmaßstab verzichtet.

 

Rz. 245

 
Hinweis

Mit der Verschonung von unternehmerischem Vermögen will der Gesetzgeber die Unternehmensnachfolge erleichtern und den Erhalt der Arbeitsplätze sicherstellen. Allerdings erscheint durchaus zweifelhaft, ob dieses Ziel mit der Lohnsummen...

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