Rz. 726

Bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen für Zwecke des Vorab-Abschlags besteht auf absehbare Zeit keine Rechtssicherheit. In der Praxis empfiehlt sich daher (vorsorglich) eine enge Orientierung am Gesetzeswortlaut.[1]

 

Rz. 727–730

einstweilen frei

[1] Großzügiger Hannes, ZEV 2016, 554, 557 f.; Formulierungsvorschläge finden sich u. a. bei Thonemann-Micker/Krogoll, NWB-EV 11/2016, 378, 382; Weber/Schwind, ZEV 2016, 688, 691 ff.

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