Rz. 726
Bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen für Zwecke des Vorab-Abschlags besteht auf absehbare Zeit keine Rechtssicherheit. In der Praxis empfiehlt sich daher (vorsorglich) eine enge Orientierung am Gesetzeswortlaut.[1]
Rz. 727–730
einstweilen frei
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