Rz. 679

Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens wurde die Regelung über den Vorab-Abschlag noch um folgenden Satz 2 ergänzt: "Gelten die in Satz 1 genannten Bestimmungen nur für einen Teil des begünstigten Vermögens (…), ist der Abschlag nur für diesen Teil des begünstigten Vermögens zu gewähren."[1] Diese Regelung ist nicht leicht zu verstehen, da sich Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag an sich immer auf das gesamte Vermögen der Gesellschaft beziehen. Eine Begründung zu den Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses gibt es nicht.

 

Rz. 680

Die Regelung soll sich wohl auf das Sonderbetriebsvermögen beziehen.[2] Das begünstigte Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) umfasst bei Personengesellschaften den gesamten Mitunternehmeranteil einschließlich des Sonderbetriebsvermögens. Dagegen können sich die Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag immer nur auf den (zivilrechtlichen) Gesellschaftsanteil beziehen, nicht auch auf etwaiges Sonderbetriebsvermögen. Allerdings bemisst sich auch der (für den Vorab-Abschlag maßgebliche) Abfindungsanspruch nur nach dem (zivilrechtlichen) Gesellschaftsanteil (nach § 738 BGB und ab dem 1.1.2024 §§ 712, 728 BGB i. d. F. des MoPeG, BGBl I 2021, 3436) und umfasst nicht auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen. Das Sonderbetriebsvermögen (z. B. ein Grundstück) steht typischerweise im (zivilrechtlichen) Eigentum des Gesellschafters, sodass eine Abfindung insoweit gar nicht in Betracht kommt.

 

Rz. 681

Nach dem Gesetzeswortlaut könnte die Vorschrift aber auch nur den Fall regeln, dass ein Erwerb mehrere Einheiten begünstigten Vermögens (z. B. einen GmbH-Geschäftsanteil und einen Kommanditanteil) umfasst.[3] Der Vorab-Abschlag gilt dann nur für den Teil des begünstigten Vermögens, bei dem der Gesellschaftsvertrag entsprechende Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen vorsieht.

 

Rz. 682–690

einstweilen frei

[1] S. dazu R E 13a.20 Abs. 4 ErbStR 2019.
[2] S. Eisele, NWB 40/1016, 3002, 3003 f.
[3] Hannes, ZEV 2016, 554, 558.

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