Rz. 642

Der Gesellschaftsvertrag muss die "Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige im Sinne des § 15 AO oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) beschränken" (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 2 ErbStG).[1]

 

Rz. 643

Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom September 2015[2] war der Kreis der begünstigten Personen noch auf Angehörige (i. S. v. § 15 Abs. 1 AO) beschränkt. Dies wurde vielfach als zu eng kritisiert. In der vom Bundestag im Juni 2016 beschlossenen Gesetzesfassung[3] ist die jetzige Erweiterung auf Mitgesellschafter, Angehörige (i. S. v. § 15 Abs. 1 und 2 AO) und Familienstiftungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) erfolgt. Der Bundesrat hat die Aufnahme der Mitgesellschafter kritisiert, da auf diese Weise "mit einer kurzen Wartezeit (in der ein neuer Mitgesellschafter hereingeholt werden kann) auch fremde Dritte einbezogen werden können".[4] Diese Bedenken haben sich jedoch nicht durchgesetzt; sie waren im Ergebnis auch unberechtigt. Die "kurze Wartezeit" lässt zudem die gesetzliche Frist von 2 Jahren (§ 13a Abs. 9 S. 4 ErbStG) unberücksichtigt.

[1] R E 13a.20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ErbStR 2019.
[2] BT-Drs. 18/5923, S. 10 und 23.
[3] BR-Drs. 344/16.
[4] BR-Drs. 344/1/16, S. 3 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge