Rz. 562

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[1] wurde erstmals ein "Vorab-Abschlag" für qualifizierte Familienunternehmen in das ErbStG eingefügt.[2]

 

Rz. 563

Danach wird für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) ein Abschlag von bis zu 30 % gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmte Beschränkungen enthält. Der Abschlag erfolgt vor Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 % bzw. 100 % und wird daher vielfach als "Vorab-Abschlag" bezeichnet. Voraussetzung für die Gewährung des Abschlags ist, dass der Gesellschaftsvertrag (kumulativ) die Entnahme- bzw. Ausschüttungen von Gewinnen, die Verfügung über die Gesellschaftsanteile und die Abfindung von ausscheidenden Gesellschaftern beschränkt. Diese Beschränkungen müssen rechtlich wirksam vereinbart werden und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Die Beschränkungen müssen mindestens 2 Jahre vor der Entstehung der Steuer und 20 Jahre danach bestehen. Für die Höhe des Abschlags kommt es allein auf die Beschränkung der Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters im Verhältnis zum gemeinen Wert des Anteils an. Der Abschlag ist auf höchstens 30 % beschränkt.

[1] BGBl I 2016, 2464, BStBl I 2016, 1202.
[2] § 13a Abs. 9 ErbStG, s. dazu R E 13a.20 ErbStR 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge