Rz. 430

Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einheitlich zu ermitteln. Durch § 158 Abs. 2 S. 2 BewG werden in diese wirtschaftliche Einheit auch diejenigen Wirtschaftsgüter einbezogen, die im Allein- oder Miteigentum eines Gesellschafters oder Gemeinschafters stehen, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören auch Verbindlichkeiten des jeweiligen Gesellschafters oder Gemeinschafters, die entweder mit dem Anteil als Ganzem oder den einzelnen dem Betrieb überlassenen Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern i. S. d. § 158 Abs. 4 BewG stehen.[1]

Ob ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft betrieben wird, ist nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen. Im Allgemeinen wird ein Gesellschaftsverhältnis unter nahen Angehörigen bewertungs- ebenso wie ertragsteuerrechtlich nur dann angenommen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen eindeutig und rechtswirksam geregelt sind und die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden.[2] Im Verhältnis zwischen Landwirtsehegatten ist jedoch auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag von einer Mitunternehmerschaft auszugehen, wenn der Grundbesitz den Ehegatten entweder gemeinsam oder jedem Ehegatten ein erheblicher Teil zu Allein- oder Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten.[3] Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, bilden auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag stets eine Mitunternehmerschaft.[4]

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