Rz. 376

Da der Basiszinssatz die nach den Marktverhältnissen auf risikolose und liquide Geldanlagen zu erwartende Rendite widerspiegelt,[1] wird er um einen Zuschlag von 4,5 % erhöht. Im Unterschied zum Basiszinssatz ist dieser Zuschlag unveränderlich. Der Zuschlag soll neben dem Unternehmerrisiko auch andere Korrekturposten abbilden. Der Bericht des Finanzausschusses nennt als Beispiele Fungibilitätszuschlag, Wachstumsabschlag oder inhaberabhängige Faktoren. Branchenspezifische Faktoren sollen danach durch einen Beta-Faktor von 1,0 berücksichtigt werden, weil dann die Einzelrendite wie der Markt schwankt.[2]

Die Festlegung eines einheitlich geltenden Zuschlags ohne Berücksichtigung des branchentypischen bzw. betriebsindividuellen Risikos ist in der Lit. vielfach auf Kritik gestoßen.[3] Es wird darauf hingewiesen, dass die Fundiertheit der Erträge je nach Wirtschaftszweig höchst unterschiedlich ist und die einschlägigen Datensammlungen deshalb gewöhnlich nach Branchen differenzieren[4] und dass darüber hinaus auch die Finanzierungsstruktur des Unternehmens für die Bemessung des (Risiko-)Zuschlags von Bedeutung sein kann.[5]

Die Bedenken gegen die Anwendung eines einheitlichen Risikozuschlags erscheinen zwar durchaus begründet. Ohne seine Festlegung würde der Zweck des vereinfachten Ertragswertverfahrens aber verfehlt. Die Berücksichtigung branchentypischer oder unternehmensspezifischer Gesichtspunkte ist nur im Rahmen einer Einzelermittlung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen möglich. Auf die Festlegung des Kapitalisierungszinssatzes für alle Ertragswertverfahren, wie sie § 11 Abs. 2 S. 4 BewG i. d. F. des Regierungsentwurfs zum ErbStRG vorgesehen hatte, hat der Gesetzgeber unter dem Eindruck vielfältiger Kritik[6] verzichtet.

Eine Korrektur des Kapitalisierungszinssatzes um die Ertragsteuerbelastung ist nicht vorgesehen. Der Bericht des Finanzausschusses verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Berücksichtigung der Betriebssteuern bereits im Rahmen der Ermittlung des Jahresertrags erfolgt sei. Zudem werde der Basiszinssatz als Vergleichsgröße vor Berücksichtigung der persönlichen Steuerbelastung des Unternehmers/Anteilsinhabers zugrunde gelegt. Die Höhe dieser Steuerbelastung entspreche derjenigen anderer Geldanlagen, die der Abgeltungssteuer unterlägen, insbesondere öffentlichen Anleihen, aus denen auch der Basiszinssatz abgeleitet werde.[7]

[1] Spengel/Elschner, Ubg 2008, 208, 410.
[2] BT-Drs. 16/11097, 28.
[3] Stahl, KÖSDI 2008, 16069, 16073; Spengel/Elschner, Ubg 2008, 408, 410; Gerber/König, BB 2009, 1268, 1270 ff.
[4] Piltz, DStR 2008, 745, 751; s. a. Kußmaul/Pfirmann/Hell/Meyering, BB 2008, 472, 477 f.; Hannes/Onderka, ZEV 2008, 173, 176 f.
[5] Flöter/Matern, NWB 2008, 1727.
[6] Vgl. nur Stellungnahme des Bundesrats, BR-Drs. 4/08, 16.
[7] BT-Drs. 16/11107, 28.

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