Rz. 344

Der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 S. 1 EStG gilt unmittelbar aber nur für Personenunternehmen. Demgegenüber geht das KStG vom – zu versteuernden – Einkommen (§ 7 Abs. 1 und 2 KStG) aus, nimmt zur Beantwortung der Frage, was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, allerdings auf die Vorschriften des EStG Bezug. Daraus folgt, dass auch bei Kapitalgesellschaften als Vorstufe zur Ermittlung des Einkommens ein Gewinn aus Gewerbebetrieb zu ermitteln ist. Zu diesem Zweck ist das Steuerbilanzergebnis auch bei Kapitalgesellschaften um betriebsfremde Einflüsse zu berichtigen. Anders als bei Personenunternehmen betreffen diese aber nicht Vermögensverschiebungen zwischen der betrieblichen und nichtbetrieblichen Sphäre des Betriebsinhabers, sondern solche zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern.[1] Den Einlagen i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG entsprechen damit die offenen oder verdeckten Gesellschaftereinlagen, den Entnahmen die offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen sowie Kapitalherabsetzungen. Obwohl § 8 Abs. 3 KStG die Unbeachtlichkeit von Gewinnausschüttungen und Einlagen auf die Höhe des Einkommens bezieht, ist anerkannt, dass es sich bei den Regelungen des § 8 Abs. 3 KStG um Gewinnermittlungsvorschriften handelt.[2] Deshalb ist bei Kapitalgesellschaften der Ausgangswert Steuerbilanzgewinn um Gewinnausschüttungen zu erhöhen und um Einlagen zu mindern.

[2] Roser, in Gosch, KStG, § 8 Rz. 30; BFH v. 6.7.2000, I B 34/00, BFH/NV 2000, 1430, BStBl II 2002, 367.

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