Rz. 224

Bei Schenkungen unter Lebenden können im Zusammenhang mit der Ausführung der Zuwendung Kosten zur Erlangung des Erwerbs (z. B. Notar- und Gerichtskosten) anfallen. Eine ausdrückliche Regelung über die Abzugsfähigkeit derartiger Kosten fehlt; jedoch sind insoweit § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG und § 10 Abs. 39 ErbStG – insbesondere auch § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG – entsprechend anwendbar. So hat der BFH etwa die Leistung einer Einlage durch Neugesellschafter als Erwerbsaufwand für eine Schenkung angesehen, weil im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH die Neugesellschafter zur Übernahme neuer Geschäftsanteile, deren gemeiner Wert die jeweils zu leistenden Einlagen übersteigt, zugelassen wurden, ohne weitere Verpflichtungen eingehen zu müssen.[1]

 

Rz. 225

Abzugsfähig sind im Einzelnen alle Kosten der Rechtsänderung (z. B. Notar-, Handelsregister- oder Grundbuchkosten) mit Ausnahme der Steuer- und Rechtsberatungskosten.[2] Dies gilt grundsätzlich auch bei einer mittelbaren Schenkung, ggf. anteilig, soweit dem Beschenkten bei einer mittelbaren Schenkung nur ein (nicht unwesentlicher) Teil des Kaufpreises zugewendet wird, der für den Erwerb des zugedachten Gegenstands zu zahlen ist.

Bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter Auflage sollen die im Zusammenhang mit der Ausführung der Schenkung anfallenden Erwerbsnebenkosten aus Vereinfachungsgründen unbeschränkt abzugsfähig sein.[3]

Die im Anschluss an den ergangenen Schenkungsteuerbescheid entstehenden Kosten eines Rechtsbehelfsverfahrens oder finanzgerichtlichen Verfahrens sind wie die festgesetzte Steuer selbst nicht abzugsfähig.

[2] R E 7.4 Abs. 4 ErbStR 2019.
[3] R E 7.4 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019.

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