Rz. 320

Unter den gleichen Voraussetzungen, bei denen die Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft zum Abfindungsanspruch als Erwerbs- und Bewertungsgegenstand führt, führt auch die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Abfindungsanspruch als Erwerbs- und Bewertungsgegenstand.[1]

Auch bei § 10 Abs. 10 S. 2 ErbStG kommt es allein auf die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Abfindung an. Unbeachtlich ist dagegen der tatsächlich bezahlte Betrag und ebenso eine nach dem Erbfall abgeschlossene, hiervon abweichende Vereinbarung.[2]

 

Rz. 321

Gleichgestellt wird der Übertragung des Geschäftsanteils seine Einziehung aufgrund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag.[3]

[1] Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, 2009, 398, kritisiert den Ausschluss von AG, KgaA und ausländischer Kapitalgesellschaften.
[3] Zur Frage, ob die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen in diesen Fällen greifen, vgl. Mentel, in Pauli/Maßbaum, Erbschaftsteuerreform 2009, 2009, 312.

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