Rz. 150

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten nach dem Gleichstellungsgebot des § 1 Abs. 2 ErbStG die Vorschriften über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.[1] Das Gleichstellungsgebot gilt jedoch nur für Vorschriften des ErbStG, nicht für ausländische Rechtsvorschriften und nicht für Vorschriften der zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen.[2] Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind insbesondere die Vorschriften

  • zum besonderen Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner i. S. d. LPartG oder Kinder des Erblassers.[6] Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG kann ausnahmsweise bei einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG steuerbaren Erwerb gewährt werden, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner i. S. d. LPartG als Abfindung für seinen Erbverzicht und aufschiebend bedingt bis zum Tod des anderen Ehegatten ein Leibrentenstammrecht erwirbt.
  • zur Haftung von Kreditinstituten[7]
  • zur Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens[8]

    und

  • zur Stundung der auf das begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG entfallenden Steuer (§ 28 Abs. 1 ErbStG).
 

Rz. 151

Umgekehrt sind zwar nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 ErbStG die für Schenkungen unter Lebenden geltenden Vorschriften auf Erwerbe von Todes wegen nicht anzuwenden.[9] Doch stellt sich für einzelne, auf Schenkung unter Lebenden beschränkte Vorschriften die Frage, warum sie nicht auch für Erwerbe von Todes wegen gelten.[10] Nicht auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind insbesondere die Vorschriften

  • bei der Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft mit "Buchwertklausel" oder mit einem Übermaß an Gewinnberechtigung[11]
  • der steuerfreie Erwerb eines Familienwohnheims vom Ehegatten[12]
  • die steuerfreie Weitergabe von Pflegegeld[13]
  • Unterhaltszahlungen[14] und
  • steuerfreie Gelegenheitsgeschenke.[15]
[1] R E 1.1 S. 3 ErbStR 2019; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 1 Rz. 24 ff.; Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 1 Rz. 61 ff.
[2] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 1 Rz. 71.
[9] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 1 Rz. 29; Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 1 Rz. 94.
[10] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 1 Rz. 94.
[11] § 7 Abs. 5 und 6 ErbStG.
[12] § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG; aber nun mit weiteren Voraussetzungen in § 13 Abs. 1 Nr. 4b und c ErbStG.

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