Rz. 50
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG regelt im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG keinen (Erwerbs-)Vorgang im eigentlichen Sinn[1], sondern unterwirft das Vermögen bestimmter Stiftungen und Vereine als solches in regelmäßigen Abständen von 30 Jahren der Steuerpflicht. Hintergrund der Regelung zur sog. Ersatzerbschaftsteuer (auch Erbersatzsteuer genannt) ist, dass das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins in der Stiftung oder dem Verein gebunden ist und damit in der Generationenfolge nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen keinem Rechtsträgerwechsel unterliegt. Mit der Besteuerung des Stiftungs- bzw. Vereinsvermögens mit der Ersatzerbschaftsteuer im Turnus von 30 Jahren fingiert § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG letztlich eine Erbschaftsbesteuerung in einem regelmäßigen Generationenwechsel.[2] Diese typisierende Besteuerung ist verfassungskonform, da sie einer (annähernden) Gleichstellung der Besteuerung von Familienstiftungen und Familienvereinen mit der natürlicher Personen dient.[3] Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG wird im Hinblick auf die übrigen Erwerbe von Todes wegen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bzw. Schenkungen unter Lebenden i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG als systemwidrig kritisiert.[4]
Rz. 51–59
einstweilen frei
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