Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmensberater erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Unternehmensberater, dessen Ausbildung zwar nicht mit einem an einer Universität oder Fachhochschule angebotenen Ausbildungsgang übereinstimmt aber vom Niveau her der Ausbildung eines Wirtschaftsingenieurs vergleichbar ist, erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

 

Normenkette

EStG §§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.08.2003; Aktenzeichen IV R 21/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkünfte, die der Kläger aus seiner selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater erzielt, gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte darstellen.

Der berufliche Werdegang des Klägers gestaltete sich wie folgt:

bis 12. 7. 1968

Besuch der Volksschule

1. 9. 1968 - 22. 2. 1972

Lehre als Betriebsschlosser

15. 5. 1972 - 30. 9. 1974

Tätigkeit als Betriebsschlosser bei der Firma ...

1. 10. 1974 - 17. 12. 1975

Besuch des Saartechnikums mit Abschluss als staatlich geprüfter Techniker Fachrichtung Maschinenbau

2. 11. 1976 - 12. 10. 1979

Tätigkeit als Radialbohrer bei der Firma ...

1. 1. 1978 - 30. 6. 1978

Unterbrechung durch Wehrdienst

7. 12. 1979

Abschluss der REFA-Grundausbildung für das Arbeitsstudium mit dem REFA-Grundschein

6. 2. 1980

REFA-Zeugnis über den Abschluss der Lehrgänge Nomografie, Statistik und Kostenwesen

7. 3. 1980

REFA-Zeugnis über den Abschluss der Fachausbildung für Fertigungsorganisation „Planung und Steuerung“ (160 Std.)

11. 4. 1980

REFA-Zeugnis über den Abschluss des Fachlehrgangs „spanende Fertigung“ (160 Std.)

18. 6. 1980

Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Maschinenbautechniker, REFA-Fachmann

ab 21. 6. 1980

freie Mitarbeit für ... Unternehmensberatung

1. 7. 1980

Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater

5. 9. - 6. 9. und

12. 9. - 13. 9. 1980

Teilnahme an Seminar über Entlohnungsformen

29. 11. 1980

Zeugnis über die Teilnahme an Seminar des VDI über Instandhaltung von Produktionsmitteln

28. 4. 1981

REFA-Fachschein „spanende Fertigung“

1. 10. 1982

REFA-Zeugnis über den Abschluss als REFA-Techniker (320 Lehrgangsstunden)

ab 1. 4. 1987

selbständige Tätigkeit für die ... GmbH, ... als Unternehmensberater

Der Kläger ermittelte in den Streitjahren seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärte er die Gewinne bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Der Beklagte behandelte die Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und erließ Gewerbesteuermessbescheide. Die dagegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Umqualifizierung in Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die Aufhebung der Gewerbesteuermessbescheide mit der Begründung, dass seine autodidaktisch erarbeiteten Kenntnisse den Anforderungen der BFH-Rechtsprechung für die Umqualifizierung genügten.

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteuerbescheide für die Jahre

1991 vom 2. Juli 1993,

1992 vom 6. Juli 1994,

1993 vom 15. August 1995,

1994 vom 27. März 1996,

1996 vom 22. Mai 1998,

alle in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 1999,

in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden in Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

und die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre

1991 vom 18. Juni 1993,

1992 vom 6. Juli 1994,

1993 vom 15. August 1995,

1994 vom 27. März 1996,

1996 vom 19. Mai 1998,

alle in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 1999, aufzuheben,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest und verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und den Sachverständigen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung gehört.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Wegen der von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Anerkennung einer Tätigkeit als einen den so genannten Katalogberufen ähnlichen Beruf wird auf die Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen Bezug genommen (§ 105 Abs. 5 FGO).

Nach diesen Grundsätzen und nach dem Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung übte der Kläger in den Streitjahren eine einem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit aus.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen gibt es kein einheitliches Berufsbild des Wirtschaftsingenieurs. Je nach dem, an welcher Universität bzw. Fachhochschule man studiert, liegt der Schwerpunkt entweder mehr auf der Betriebswirtschaftslehre (BWL) oder mehr auf der technisch / mathematischen Seite. An einer Universität, die den Schwerpunkt mehr auf die technische Seite legt, werden nicht sämtliche Kernfächer der BWL geprüft, sondern ur einzelne Kernfächer. Andererseits entsprechen die Anforderungen an das technische Wissen an einer Hochschule, die den Schwerpunkt auf BWL legt, zum Teil nur einem größeren Praktikum. Einheitliche Prüfungsordnu...

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