Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.03.2001; Aktenzeichen I R 78/99)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung von Beteiligungen an Publikumspersonengesellschaften als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft.

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung privaten Rechts. Für das Streitjahr 1990 ist sie als gemeinnützig anerkannt.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Eheleute …. Im Nachlass waren u. a. mehrere Kommanditbeteiligungen an Publikumskommanditgesellschaften enthalten.

Der Beklagte unterwarf die von den Betriebsstättenfinanzämtern mitgeteilten Gewinnanteile, soweit sie als Gewinn aus Gewerbebetrieb festgestellt worden waren, als Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb der Besteuerung. Die anteiligen Einnahmen aus diesen Kommanditbeteiligungen lagen im Streitjahr über 60.000 DM.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung, die Beteiligungen seien nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, sondern als Vermögensverwaltung zu behandeln. Die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos lägen bei der Klägerin nicht vor, so dass die Voraussetzungen des § 14 AO nicht gegeben seien. Außerdem wandte die Klägerin sich gegen die Auslegung des § 64 Abs. 3 AO; bei dem Tatbestandsmerkmal „Einnahmen aus Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben” sei nicht von den anteiligen Betriebseinnahmen, sondern von den Gewinnanteilen auszugehen. Da diese in der Summe unter dem Freibetrag von 60.000 DM lägen, ergebe sich keine Körperschaftsteuer. Hilfsweise begehrte die Klägerin die anteilige Berücksichtigung von Spenden in Höhe von insgesamt 98.769,43 DM, soweit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 27. Juli 1998 (BStBl II 1989, S. 134) aus, soweit in den bestandskräftigen Grundlagenbescheiden Einkünfte aus Gewerbebetrieb bindend festgestellt seien, könne im Körperschaftsteuerbescheid von dieser Beurteilung nicht abgewichen werden. Für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrenze gemäß § 64 Abs. 3 AO überschritten werde, komme es auch bei Beteiligungen auf die anteiligen Einnahmen und nicht die Gewinnanteile an (BMF-Schreiben vom 7.12.1990, BStBl I 1990, S. 818). Spenden seien bei den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, da diese ausschließlich aus Mitunternehmerschaften bestünden, nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie gesondert und einheitlich festgestellt seien; die aus den steuerfreien Bereichen der Klägerin stammenden Spenden könnten nicht teilweise den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zugeordnet werden. Im übrigen seien die Spenden nicht freiwillig, da die Klägerin damit ihren satzungsgemäßen Verpflichtungen nachkomme.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin weiterhin ihre bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachten Begehren.

Zur Begründung trägt sie vor, sie habe im Streitfall überhaupt keine Möglichkeit gehabt, die Grundlagenbescheide anzufechten, da diese ihr niemals zugegangen seien. Im übrigen wiederholt sie ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren, es habe sowohl an der Mitunternehmerinitiative, als auch am Mitunternehmerrisiko gefehlt. Die Beteiligungen an den kapitalistisch strukturierten Publikumspersonengesellschaften ähnelten vielmehr stark einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Als Kommanditistin sei sie reine Geldgeberin. Auch nach dem Gesamtbild ihrer Stiftungstätigkeit könne und wolle sie nicht als Unternehmerin auftreten.

Hilfsweise sei § 64 Abs. 3 AO so auszulegen, dass für die Besteuerungsgrenze die Gewinnanteile zugrunde zu legen seien. Einnahme eines Gesellschafters einer Personengesellschaft sei stets nur sein Gewinnanteil; die Einnahmen der Gesellschaft könnten nicht im Wege des Durchgriffs anteilig den Gesellschaftern zugerechnet werden. Dementsprechend würden von den Betriebsstättenfinanzämtern auch keine Einnahmequoten festgestellt. Auch das BMF-Schreiben vom 24.7.1989 (BStBl I 1989, S. 271) zur Aufhebung der Steuerbefreiung für gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften regele, dass bei Beteiligungen an Personengesellschaften der positive Gewinnanteil als Einnahme angesetzt werden könne.

Die Abzugsfähigkeit der anteilig dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Spenden folge daraus, dass die Klägerin als gemeinnützige Körperschaft hinsichtlich der Besteuerung ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht schlechter gestellt werden dürfe als andere Körperschaften. Die vom Beklagten aufgestellte Voraussetzung, dass die Spenden vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geleistet sein müssten und deshalb nur gesondert und einheitlich festgestellte Spenden berücksichtigungsfähig seien, ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Die anteilige Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb folge daraus, dass d...

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