Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Höhe der auf Dividenden lastenden ausländischen Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine gezahlte Glattstellungsprämie ist im Jahr des Zuflusses der Optionsprämie als Werbungskosten zu berücksichtigen.

2) Für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ist eine Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft über die tatsächliche Körperschaftsteuerbelastung der Dividenden erforderlich.

3) Zum notwendigen Inhalt einer solchen Bescheinigung.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 11 Abs. 2, § 36 Abs. 2 Nr. 3, §§ 44, 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2015; Aktenzeichen I R 38/12)

BFH (Urteil vom 18.08.2015; Aktenzeichen I R 38/12)

 

Tatbestand

Streitig ist noch nach mehreren Änderungen des Streitstoffes und mehreren Unterbrechungen wegen der Aussetzung bzw. des Ruhens des Verfahrens,

  • ob im Streitjahr 1996 gezahlte Prämien zur Glattstellung eines Kaufoptionsgeschäftes als Werbungskosten (WK) abziehbar sind,
  • ob für die Streitjahre 1996-2001 die Einkünfte aus Kapitalvermögen um auf ausländische Kapitalanlagen lastende Körperschaftsteuern (KSt) zu erhöhen sind mit dem Ziel, die ausländische KSt auf inländische Einkommensteuer (ESt) anzurechnen.

Die Kläger (Kl.) sind durch Erbfall Gesamtrechtsnachfolger der Eheleute H und G T (Erblasser) geworden. G T ist am 18.10.2008 und H T am 15.04.2009 verstorben. Das Erbe des N T steht unter Testamentsvollstreckung. Die Kl. haben das Verfahren aufgenommen. Die Erblasser erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung (VuV) und sonstige Einkünfte. Die sonstigen Einkünfte beinhalteten Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für 1996 und private Veräußerungsgeschäfte in allen Streitjahren. Das zu versteuernde Einkommen war in den Streitjahren jeweils positiv.

Glattstellungsgeschäft

Der Erblasser veräußerte in 1995 Kaufoptionen (Recht zum Erwerb eines Wertpapiers zu einem bestimmten Preis) für B AG Holding Namensaktien. Als Optionsprämie erzielte er 4.650 DM. Nach Abzug von Gebühren und Provisionen wurden ihm am 17.11.1995 4.310 DM gutgeschrieben. Im Streitjahr 1996 kaufte der Erblasser 20 Kaufoptionen für dieselbe Aktie zum Preis von 12.090 DM (sog. Closing).

Der Erblasser machte die Differenz zwischen der Verkaufsprämie und dem Glattstel-lungsgeschäft in Höhe von 7.780 DM zunächst als Spekulationsverlust für das Streitjahr 1996 geltend. Im Verlaufe des Klageverfahrens trug der Erblasser vor, Optionsgeschäfte fielen unter § 22 Nr. 3 EStG. Gleiches gelte für Glattstellungsgeschäfte. Das Begeben der Option und das nachfolgende Geschäft (Glattstellung) bildeten kein einheitliches Geschäft. Es sei das Zufluss-/Abflussprinzip anzuwenden mit der Folge, dass die Verkaufsprämie in das hier nicht streitbefangene Jahr 1995 falle und die Glattstellungsprämie in Höhe von 12.090 DM als WK im Streitjahr 1996 zu berücksichtigen sei. Ein Abweichen vom Abflussprinzip habe die Rechtsprechung nur bei einmaligen Leistungen angenommen, z. B. für die Vermittlung des Baus einer Tennishalle. Bei Optionsgeschäften lägen hingegen mehrere Geschäfte vor, nämlich das Grundgeschäft, das Basisgeschäft und das Glattstellungsgeschäft. Zudem stehe bei Abschluss des Grundgeschäfts (Begebung der Option) gar nicht fest, ob und welche weiteren Geschäfte abgeschlossen würden. Der spätere Aufwand aus Basis- oder Glattstellungsgeschäft stehe zwar im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundgeschäft, sei jedoch zivilrechtlich und tatsächlich ein weiteres Geschäft. Damit liege kein einmaliges Geschäft vor. Aus den BFH-Entscheidungen in BStBl II 2004, 995 und 126 ergebe sich, dass das Optionsgeschäft zivilrechtlich in den Optionsvertrag und das später folgende Übertragungsgeschäft getrennt werden müsse. Im BFH-Urteil in BStBl II 2004, 995, das das Jahr 1994 betreffe, sei trotz des Umstands, dass dort auch 1995 Optionsgeschäfte ausgeführt worden sind, kein Hinweis enthalten, dass eine konkrete Zuordnung der auf die einzelnen Optionsgeschäfte entfallenden Einnahmen und Ausgaben hätte erfolgen müssen. Das Ursprungsgeschäft und das Glattstellungsgeschäft seien jeweils getrennt zu besteuern, so dass das Zu- und Abflussprinzip gelte.

Das Verfahren sei zum Ruhen zu bringen, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 11.10.2010, 2 BvR 1710/10, Zweifel daran geäußert habe, ob die getrennte steuerliche Erfassung von Options- und Basisgeschäft mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Das an den Bundesfinanzhof (BFH) zurückverwiesene Verfahren IX B 179/09 sei vorgreiflich.

Der Beklagte (Bekl.) meint, die Erfassung der Differenz zwischen der im Eröffnungsgeschäft erhaltenen und der im Gegengeschäft gezahlten Prämie habe im Jahr der Vereinnahmung der Optionsprämie, also im Jahr 1995, erfolgen müssen. Im Streitjahr 1996 sei ein Ausgleichsverbot gemäß § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG zu beachten. Das von den Kl. zitierte Verfahren IX B 179/09 sei nicht präjudiziell, dann es betreffe lediglich den vorläufigen...

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