rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschaffungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Ansprüchen, die sich aus einem Ergebnisabführungsvertrag i.V.m. § 17 KStG, §§ 301, 302 AktG ergeben, handelt es sich nicht um verdeckte Einlagen sondern eine Vorleistung auf die Verlustausgleichsverpflichtung.

 

Normenkette

KStG § 17 Sätze 2, 2 Nr. 2; AktG §§ 301-302; KStG § 17

 

Tatbestand

I.

Streitig sind Einkommenserhöhungen wegen verdeckter Einlagen im Rahmen von Organschaftsverhältnissen und die Steuerfreiheit einer Dividende nach Art. 6 Abs. 2 des Änderungsabkommens vom 19.04.1994 des DBA Österreich.

Die Klägerin (Klin.) hat den Erwerb, die Verwertung und die unternehmerische Leitung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere an der Firma … AG (FAG) zum Unternehmensgegenstand. Im Streitjahr 1992 war sie als geschäftsleitende Holdinggesellschaft tätig und übte selbst eine operative gewerbliche Tätigkeit nicht aus.

Seit dem 01.04.1989 besteht zwischen der Klin. und u. a. der FAG ein Ergebnisabführungsvertrag. Sowohl die Klin. als auch die FAG haben jeweils ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.04. bis 31.03.

Für die Jahre 1989 bis 1992 fanden sowohl bei der Klin. als auch bei der FAG Betriebsprüfungen (Bp.) durch die Konzern-Bp unter Mitwirkung des Bundesamtes für Finanzen statt – Bp.-Bericht der Klin. vom 25.02.1998, Bp.-Bericht der FAG vom 30.12.1997 und Teilbericht des Bundesamtes für Finanzen vom 10.10.1997.

Beteiligung F-GmbH (Tz. 19.1 Prüfungsbericht der FAG)

Die F. GmbH (F-GmbH) ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der FAG. Zwischen diesen beiden Gesellschaften besteht ein Organschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag.

Mit Darlehensvertrag von Februar 1990 stellte die … (Bank) der … Ltd. (L. Ltd.) ein Darlehen über 29 Mio. DM zu einem Zinssatz i. H. v. 9,5 % zur Verfügung. Das Darlehen diente zur Finanzierung der Lieferung von Solarkollektoren durch die F-GmbH an die L. Ltd. Die Rückzahlung war zum 31.12.1990 in einer Summe fällig. Der Darlehensbetrag wurde überwiesen auf ein Konto der F-GmbH bei der. bank … .

Mit Schreiben vom 08.03.1990 an die Bank verpflichtete sich die F-GmbH gegenüber der Bank, für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtrückzahlung des Darlehens den am Fälligkeitstag geschuldeten Betrag einschließlich evtl. rückständiger Zinsen und Kosten als eigene Verbindlichkeit zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 16.12.1991 an die FAG erklärte die Bank die Verpflichtung der F-GmbH vom 08.03.1990 – von der Bank als Rückkaufverpflichtung bezeichnet – greife, da die L. Ltd. nicht mehr in der Lage sei ihren Verpflichtungen nachzukommen. Sie schlug vor, die Rückkaufverpflichtung der F-GmbH/FAG bis zum 30.04.1992 zu verlängern. Zu diesem Zeitpunkt sei das Kreditengagement auszugleichen.

Entsprechend dem von der Bank beigefügten vorbereitetem Schreiben verpflichtete sich die FAG am 19.12.1991, mit schuldbefreiender Wirkung für die F-GmbH zum 01.12.1991 in die Rückkaufverpflichtung einzutreten.

Die F-GmbH erfasste diesen Vorgang in ihrer Buchführung nicht. Die FAG passivierte in ihrer Bilanz zum 31.03.1992 die Rückkaufverpflichtung i.H.v. 31.015.000 DM erfolgswirksam. Der Betrag setzt sich aus dem Darlehensbetrag i. H. v. 29 Mio. DM zzgl. Zinsen von 2.015.000 DM zusammen. Im April 1993 beglich die FAG diese Verbindlichkeit.

Die Bp. vertrat die Auffassung, die FAG sei direkt in die Verpflichtung der F-GmbH eingetreten und habe diese übernommen. Damit sei der Aufwand originär bei der FAG entstanden. In der Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung durch die FAG seien nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der F-GmbH zu sehen. Da der Teilwert dieser Beteiligung nach dem einvernehmlichen Ergebnis der Bp. mit 23 Mio. DM zu bewerten sei, sei die Differenz i. H. v. 9.259.720 DM dem bisherigen Buchwert von 13.740.280 DM hinzuzuaktivieren. Der Teilwert stelle die Höchstgrenze dar. Die Differenz i. H. v. 9.259.720 DM sei bei der FAG Gewinn erhöhend zu erfassen (siehe ergänzende Stellungnahme der Konz-Bp. vom 19.06.1998, mit der sie von den Werten des Bp.-Berichts abweicht).

Beteiligung…GmbH FS-GmbH (Prüfungsbericht FAG Tz. 19.2)

Die FAG ist ebenfalls Organträgerin der …GmbH … (FS-GmbH).

Diese Gesellschaft produziert nicht selbst, sondern entwickelt das technische know-how für die von der F-GmbH produzierten Spiegel.

Die FS-GmbH erteilte der Stadtsparkasse … (siehe Schreiben der FAG an die Stadtsparkasse … vom 19.12.1991) am 30.03.1988 und 18.05.1988 jeweils einen Kreditauftrag zugunsten der L. Ltd. In diesen Kreditauftrag über 1.508.000 DM trat die FAG mit Schuld befreiender Wirkung mit Wirkung zum 01.12.1991 ein.

Nach Auffassung der Bp. ist die Zahlung des Betrages von 1.508.000 DM als verdeckte Einlage in die FS-GmbH und als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung zu behandeln. Der Buchwert der Beteiligung sowie der Gewinn der FAG seien um diesen Betrag zu erhöhen.

Dividende E…, Österreich

Die E. AG, Österreich ist eine Tochtergesellschaft der FAG. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsj...

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