Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitschrift „GEO” kein Arbeitsmittel einer Erdkundelehrerin. Einkommensteuer 1983

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen einer Fachlehrerin für Erdkunde an einer Hauptschule für den Bezug der Zeitschrift „GEO” sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Darstellung des Tatbestandes erfolgt gemäß § 105 Abs. 5 FGO in abgekürzter Form, da der Streitwert weniger als 500 DM beträgt.

Die Klägerin (Klin.) ist an einer Hauptschule Fachlehrerin für Erdkunde. Sie hat die Zeitschrift „GEO” abonniert und macht geltend, diese Zeitschrift, die wegen mangelnder Haushaltsmittel nicht an der Schule geführt werde, ausschließlich zur uterrichtlichen Vorbereitung und Unterrichtsgestaltung zu nutzen, weil Fachliteratur zu den in „GEO” aufgegriffenen naturgeographischen und sozialgeographischen Punkten erst mit großer zeitlicher Verzögerung erscheine, und auch das in „GEO” dargebotene Fotomaterial noch nicht über die Kreisbildsrolle zu erhalten sei.

Die Klin. beantragt,

die Jahresabonnementskosten von 96 DM für „GEO” als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Aufwendungen der Klin. für den Bezug der Zeitschrift „GEO” sind keine Werbungskosten. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar ist, ob sie nur dem Beruf oder auch den privaten Interessen des Steuerpflichtigen dienen, verbietet die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern. Der Senat vermag aus dem objektiven Charakter der ihm bekannten Zeitschrift „GEO” nicht herzuleiten, daß eine nahezu ausschließlich berufliche Verwendung durch die Klin. als sicher anzusehen ist. Vielmehr handelt es sich um eine Zeitschrift, die sich von Aufmachung und Inhalt her an eine breite Leserschicht auch ohne fachliche Vorkenntnisse wendet und die insbesondere aufgrund ihrer fotografischen Gestaltung und des abwechslungsreichen, keineswegs auf das Fach Erdkunde im schulischen Sinn beschränkten Informationsgehaltes eher einer Illustrierten oder populärwissenschaftlichen Zeitschrift ähnelt. Neben touristischen Reisebeschreibungen finden sich künstlerische Fotoserien z. B. zu literarischen oder geistesge schichtlichen Stoffen (Heft 9/79: Jemen, Spuren der Bibel; Heft 5/85: Wartburg, Restaurierung eines kulturellen Zentrums deutscher Geistesgeschichte; Heft 11/85: Religionskriege im Iran); zu außererkundlichen Fachgebieten (Heft 12/81: Brutpflege der Känguruhs, Transplantationstest bei künstlichen Herzen an Kälbern, Anthropologische Entwicklung des Menschen zum Dauerläufer; Heft 5/85: Medizinische, genetische, molekulare, biologische und mathematische Forschung der Max-Plank-Gesellschaft) oder zu aktuellen und allgemeininteressierenden Bereichen (Heft 9/79: Tübingen als Metropole weltbürgerlichen Geistes und studentischer Korporationen, San Francisco als Zentrum der Aussteiger und Hippies, Calgary als Treffpunkt für Cowboy-Rodeos; Heft 12/81: Ära und Eldorado der Straßenkreuzer; Heft 5/85: Vietnam, menschliche Tragödien des Krieges; Heft 11/85: Nachtleben in Madrid).

Zwar hat das FG Berlin mit Urteil vom 27. Aug. 1971 III 38/71 (EFG 1972, 179) Aufwendungen eines Biologielehrers zum Erwerb der Enzyklopädie „Grzimeks Tierleben” als Werbungskosten anerkannt und hat der BFH dieses Urteil im wesentlichen bestätigt (vgl. Mitteilung Nr., 189/1972 in EFG 1977, 102). Das FG Berlin hat berücksichtigt, daß jenes Werk von Fachleuten der wissenschaftlichen Tierforschung herausgegeben wird und wissenschaftlich anspruchsvoll, wenn auch leicht verständlich geschrieben sei. Die Zeitschrift „GEO” jedoch bietet erdkundlichen Wissensstoff, soweit es sich im Einzelfall um solchen handelt, regelmäßig nicht in fachwissenschaftlicher und vor allem nicht in etwa über einen Jahrgang oder wenigstens über mehrere Hefte durchgehender systematischer Form, was offenbar schon dadurch bedingt ist, daß diese Zeitschrift weniger von Wissenschaftlern als von Journalisten herausgegeben wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 797584

EFG 1986, 491

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