Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.07.1996; Aktenzeichen I R 5/96)

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde am … mit notariellem Vertrag gegründet und am … ins Handelsregister eingetragen. Gesellschafter sind der … aus …, der … aus …, die … aus …, aus … aus …, die … aus … sowie der … aus … Der … und der … aus … wurden zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt. Die Herren … und … erhielten Gesamtprokura. Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere …

Das Stammkapital der Klägerin beträgt … DM. Hieran sind die Gesellschafter … und … mit … DM, …, und … mit je … DM und … und … je … DM beteiligt. Die Stammeinlagen sollten bis … in bar geleistet werden. Rückständige Beträge sollten mit 10 % jährlich verzinst werden. In § 8 des Gesellschaftsvertrags heißt es, daß der Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang) sowie der Lagebericht von der Geschäftsführung innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres aufzustellen sind, sofern nicht gesetzlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist.

Da die Klägerin weder Anfragen des Beklagten zur Geschäftsentwicklung beantwortete noch eine Eröffnungsbilanz einreichte, auch keinen Jahresabschluß oder Steuererklärungen abgab, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ einen Körperschaftsteuerbescheid 1983 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO. Hierin wurden das Einkommen auf … DM und die Tarifbelastung auf … DM festgesetzt. Außerdem setzte der Beklagte die Körperschaftsteuervorauszahlungen ab 1994 auf der Grundlage eines voraussichtlich zu versteuernden jährlichen Einkommen von … DM und einer Körperschaftsteuer von … DM mit vierteljährlich … DM fest. Hiergegen legte die Klägerin Einsprüche ein und trug vor, es sei mit erheblichen Anfangsverlusten zu rechnen. Über das Geschäftsjahr 1994 lasse sich noch keine Aussage machen, so daß keine Vorauszahlungen festzusetzen seien.

Durch Einspruchsentscheidung vom 15.2.1995 wurden die Einsprüche zurückgewiesen. Außerdem hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 AO auf. Zur Begründung der Einspruchsentscheidung heißt es, gemäß § 162 AO habe das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn diese nicht ermittelt oder berechnet werden können. Da die Einspruchsführerin ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Kalenderjahr 1993 trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen zu Recht geschätzt. Die Einspruchsführerin habe im Einspruchsverfahren nicht mitgeteilt, inwieweit und weshalb sie den angegriffenen Körperschaftsteuerbescheid 1993 und den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid 1994 für fehlerhaft hält. Das Finanzamt habe deshalb nach § 367 Abs. 2 AO die angefochtene Verfügung in vollem Umfang auf Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft. Dabei habe es keinen Anlaß gefunden, die angefochtene Steuerfestsetzung zu ändern. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß die geschätzten Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung der mit jeder Schätzung verbundenen Unsicherheit dem tatsächlich erzielten Ergebnis entsprächen.

II.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt, am … 1995 sei die Sequestration über das Vermögen der Klägerin angeordnet worden. Daher sei es zur Zeit nicht möglich, für die Klägerin einen Jahresabschluß und Steuererklärungen zu erstellen. Die Klage richte sich vorerst gegen die vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung verfügte Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Da aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Klägerin davon auszugehen sei, daß für 1993 letztlich keine Körperschaftsteuerschuld entstehe, hatte die Klägerin es für geboten, daß der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleibe. Aus den gleichen Gründen sei die Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen unangemessen.

Die Klägerin beantragt,

die Körperschaftsteuern 1993 und 1994 auf 0 DM festzusetzen bzw. die Einspruchsentscheidung vom 15.2.1995 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung; dazu führt er in seinem Schriftsatz vom 7.6.1995 folgendes aus:

1. Körperschaftsteuer 1993

Die Mitteilung, daß es der Klägerin zur Zeit nicht möglich sei, einen Jahresabschluß und Steuererklärungen für 1993 zu erstellen, könne der Beklagte nicht akzeptieren. Nach § 264 Abs. 1 HGB seien die Geschäftsführer einer sogenannten kleinen Kapitalgesellschaft verpflichtet, innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß nach § 242 HGB zu erstellen. Der fehlende Jahresabschluß sei folglich von der Klägerin zu vertreten und stelle keinen Grund dar, den Körperschaftsteuerbescheid nach § 164 AO unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen.

2. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 1994

Da für die Gesellschaft jegliche Gewinnermittlung sowie jegliche Angabe von Umsätzen fehle, sei es zwar nicht auszuschließen, daß die Vorauszahlungen zu hoch seien. Ohne Vorlage einer betri...

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