Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.07.1998; Aktenzeichen V R 68/96)

 

Gründe

Der Kläger ist seit vielen Jahren – so auch im Streitjahr 1989 mit dem Handel von Rindvieh aller Art unternehmerisch tätig.

Im Frühjahr 1992 fand bei ihm eine Betriebsprüfung statt, in deren Verlauf gemäß Prüfungsbericht vom … 1993 u. a. folgende Feststellungen getroffen wurden:

Der Sohn des Klägers, Herr … hatte zum 01.01.1987 den bis dahin von seinen Eltern in der Form einer Ehegatten-GbR bewirtschafteten, ca. 10 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich aller Wirtschaftsgebäude gepachtet. Dabei waren die bisher zugepachteten Flächen (34,4 ha) mit Zustimmung der Verpächter unterverpachtet worden. Die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes beschränkte sich nach den Angaben des Klägers und des Sohnes … bei dem zeitgleich ebenfalls eine Außenprüfung durchgeführt wurde, seit 1987 ausschließlich auf die extensive Mast von Rindvieh (Weide- und Stallmast). Das zu diesem Zweck benötigte Vieh erwarb der Sohn nur vom Kläger. Nach einer anhand der in den Betrieben geführten Aufzeichnungen nicht bestimmbaren und nicht mehr nachvollziehbaren Zeitdauer veräußerte der Sohn die Tiere nahezu in vollem Umfang wieder an den Kläger. Im gesamten Prüfungszeitraum steigerte der Kläger auf diese Art und Weise sein Umsatzvolumen um mehr als 30 %.

Der Ein- und Verkauf des Viehs vollzog sich permanent. In den Jahren 1987 bis 1989 verkaufte der Kläger an insgesamt 152 Tagen 840 Stück Rindvieh an den Sohn, in demselben Zeitraum kaufte er an 180 Tagen 763 Stück Rindvieh zurück.

Aus den Ausgangsrechnungen war größtenteils nicht erkennbar, um welche Tierart in welchem Alter es sich handelte. Der Liefergegenstand wurde in den meisten Fällen nur mit „Tiere” oder „Großvieh” bezeichnet. Sowohl in den Ausgangs- als auch in den Eingangsrechnungen waren in den Fällen, in denen mehr als 1 Stück Vieh geliefert wurde, keine Einzelpreise pro Tier aufgeführt worden. Somit hatte der Betriebsprüfer keine Möglichkeit, aufgrund des Einzelpreises Rückschlüsse auf Größe und Gewicht des jeweiligen Tieres zu ziehen. Welches einzelne vom Kläger an den Sohn verkaufte Tier zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Preis wieder zurückgekauft wurde, war mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht festzustellen. Es war so also auch nicht nachprüfbar, wie lange die Tiere im Betrieb des Sohnes gehalten wurden und ob je nach Tierart die für eine Mastperiode notwendige Verweildauer erreicht worden war.

Anhand der in den Ausgangsrechnungen ausgewiesenen Preise ließ sich allerdings feststellen, daß „in nicht unerheblichem Umfang” Rindvieh an den Sohn verkauft wurde, das bereits als verkaufsreif und demzufolge als nicht mehr mastfähig zu klassifizieren war. Dies galt nach den Feststellungen der BP ebenfalls für die „nicht unbeträchtliche Anzahl der verkauften Kühe” (Tz. 0 des Berichts). Bis ca. August 1988 waren die dem Sohn in Rechnung gestellten Bruttoverkaufspreise – unstreitig – nahezu mit den Bruttopreisen identisch, die der Kläger beim Einkauf von fremden Dritten zu zahlen hatte. In der Folgezeit waren die Bruttoverkaufspreise höher und entsprachen in etwa den Werten, die bis und nach August 1988 beim Verkauf an fremde Dritte berechnet wurden.

Das vom Sohn zurückgekaufte Vieh verkaufte der Kläger im gesamten Prüfungszeitraum nahezu ausnahmslos zu dem Bruttoeinkaufspreis, der an den Sohn zu zahlen war, an fremde Dritte weiter. Demgegenüber wurde das von fremden Dritten eingekaufte und an fremde Dritte unmittelbar weiterverkaufte Vieh im Durchschnitt zu höheren als den Bruttoeinkaufspreisen veräußert. Die Betriebsprüfung sah darin einen Gewinnverzicht des Klägers zu Gunsten seines Sohnes.

Der Kläger verkaufte das vom Sohn zurückgekaufte Vieh in einer Vielzahl von Fällen nicht an Endabnehmer (Schlächtereien und Metzger), sondern wieder an Landwirte und Händler weiter. Die BP folgerte daraus, daß die Verkäufe an den und die Rückkäufe vom Sohn nur der Erlangung steuerlicher Vorteile gedient hätten, weil in diesen Fällen weder eine Endmast stattgefunden haben könne, noch eine wie auch immer geartete Form der Zwischenmast erkennbar und belegt worden sei. Dies gelte insbesondere in Ansehung der festgestellten niedrigen Aufschlagsätze des Sohnes.

Beim Vergleich zwischen den vom Sohn an den Kläger gezahlten Nettoeinkaufspreisen mit den dem Kläger beim Rückkauf vom Sohn in Rechnung gestellten Nettoverkaufspreisen seien Aufschlagssätze festgestellt worden, die, gemessen an Normwerten, unvertretbar niedrig seien. So seien für den Zeitraum vom 01.01.1987 bis 30.04.1987 11,3 %, in 1987/1988 10,9 %, in 1988/1989 3,10 % und in 1989/1990 sogar ./. 1,8 %, an Aufschlagssätzen errechnet worden. Diese Aufschlagssätze seien im Durchschnitt nicht höher als die, die überlicherweise an Viehhandelsbetrieben erzielt würden, was auch von den höheren Aufschlagssätzen des Klägers bei den unmittelbar an Dritte weiterverkauften Tieren bestätigt werde. Die für den Sohn festgestellten Aufschlagssätze müßten sogar noch ...

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