Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer/Einkommensteuer/Grundgesetz: Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer bei der Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 5b EStG 2008) ist wohl noch verfassungsgemäß.

 

Normenkette

EStG 2008 § 4 Abs. 5b; KStG 2008 § 8 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.07.2016; Aktenzeichen 2 BvR 1559/14)

BFH (Urteil vom 16.01.2014; Aktenzeichen I R 21/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei der Körperschaftsteuer sowie über die Rechtmäßigkeit eines Gewerbesteuerbescheids.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH Tankstellen mit Shop und Waschstraße. Die zum Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen pachtete die Klägerin von der A GmbH entgeltlich an. In ihrer Körperschaftsteuererklärung 2008 ermittelte die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen von ... EUR. Hierbei berücksichtigte sie als nichtabziehbare Aufwendungen u. a. Gewerbesteuer in Höhe von ... EUR. In ihrer Gewerbesteuererklärung 2008 erklärte die Klägerin bei den Hinzurechnungsbeträgen neben Entgelten für Schulden die Aufwendungen für die Benutzung fremder beweglicher und unbeweglicher Betriebsanlagegüter. Der Beklagte erließ am ... erklärungsgemäß einen Körperschaftsteuer-, einen Gewerbesteuermessbescheid sowie einen Gewerbesteuerbescheid für 2008, wobei er die Körperschaftsteuer auf ... EUR, den Gewerbesteuermessbetrag auf ... EUR und die Gewerbesteuer auf ... EUR festsetzte. Hiergegen legte die Klägerin am ... Einsprüche ein, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom ... zurückwies. Am ... erhob die Klägerin Klage (Finanzgericht Hamburg, Az.: 1 K 138/10). Im Klageverfahren hat das Gericht unter dem o. g. Az. das Verfahren wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer abgetrennt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Hinzurechnung der Gewerbesteuer im Rahmen der Ermittlung der Körperschaftsteuer sei verfassungswidrig, da die Hinzurechnung sowohl gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) als auch gegen Art. 14 GG verstoße. Die Aufwendungen für die Gewerbesteuer seien dem Wesen nach Betriebsausgaben, die nach dem Gebot der Folgerichtigkeit zu berücksichtigen seien. Durch das Verbot des Abzugs der Aufwendungen für die Gewerbesteuer werde ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum durch Erhöhung der Körperschaftsteuer intensiviert. Die Eingriffe seien nicht zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) maßgeblich die Gegenfinanzierung der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes im Blick gehabt. Auch eine beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung genüge als Rechtfertigungsgrund nicht. Im konkreten Fall führe die Vorschrift dazu, dass der Klägerin nicht das durch das objektive Nettoprinzip geschützte Existenzminimum verbleibe und sie keine angemessene Gegenleistung für das eingesetzte Kapital sowie für die geleistete Arbeit erhalte. Im Übrigen seien die Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen im Rahmen der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags verfassungswidrig.

Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid für 2008 und den Gewerbesteuerbescheid für 2008, jeweils vom ..., in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... in der Weise zu ändern, dass die Körperschaftsteuer um ... EUR auf ... EUR sowie die Gewerbesteuer auf ... EUR herabgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, der Gesetzgeber habe sich bei der Neuregelung innerhalb seines Gestaltungsspielraumes gehalten. So habe er die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag auf 3,5 v. H. und den Körperschaftsteuersatz auf 15 v. H. gesenkt und dadurch die steuerliche Belastung vermindert. Die Klägerin erziele zudem eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung. Es ergebe sich allein aus der steuerlichen Regelung keine Existenzgefährdung der Klägerin.

Dem Gericht haben ... vorgelegen.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2012 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Körperschaftsteuer- und der Gewerbesteuerbescheid 2008 vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... sind rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Der Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... ist rechtmäßig. Der Beklagte hat den Körperschaftsteuerbescheid unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erlassen. Der Beklagte hat die Gewerbesteuer in Einklang mit § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Verbindung mit § 4 Abs. 5b EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (Bundesgesetzblatt Teil I - BGBl I - 2007, 1912) zutreffend nicht berücksichtigt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin hiergegen überzeugen den Senat nicht. Zwar ist das objektive Nettoprinzip als Ausgestaltung des verfassungsrechtlich geschützten Lei...

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