rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit des § 8 b Abs. 3 und Abs. 5 KStG

 

Leitsatz (amtlich)

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 8 b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (Bundesgesetzblatt I 2003, 2840, Bundessteuerblatt I 2004, 14) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als typisierend 5 vom Hundert der Bezüge im Sinne des Abs. 1 bzw. von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Abs. 2 S. 1, 3 und 5 als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, ohne dass der Nachweis niedrigerer Betriebsausgaben gestattet ist.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 3, 5

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.10.2010; Aktenzeichen 1 BvL 12/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit der pauschalen Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben zum Einkommen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I, 2840; Bundessteuerblatt - BStBl - I 2004, 14) - KStG -.

Die 19.. gegründete und in das Handelsregister eingetragene Klägerin betreibt den Erwerb und die Verwaltung von in- und ausländischen Beteiligungen, Finanzanlagen und Immobilien im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Daneben führte sie im Streitjahr kein sonstiges operatives Geschäft. Sie ist kein Finanzunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr ausweislich ihrer Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss in Höhe von 12.093.503,79 €, der sich vor Steuern wie folgt zusammensetzt:

Aufwendungen

Erträge

Erlöse aus Aktienverkäufen

17.177.115,00 €

Buchwertabgabe aus dem Verkauf d. Aktien

5.602.009,00 €

Dividendenerträge

700.728,10 €

Betriebsausgaben (ohne Steuern)

27.806,80 €

Die Erlöse aus Aktienverkäufen betreffen A-Aktien, die die Klägerin in ihrem Anlagevermögen gehalten hatte. Die vorgenannten Betriebsausgaben sind ausschließlich durch das Halten und die Veräußerung der Aktien veranlasst. Sie setzen sich aus Depotgebühren sowie Zinsen und ähnliche Aufwendungen in Höhe von insgesamt 24.317,75 € und sonstigen Betriebsausgaben (Bürobedarf etc.) in Höhe von 3.489,05 € zusammen.

Der Beklagte setzte die Körperschaftsteuer 2005 auf 146.505 € fest. Das Einkommen / zu versteuernde Einkommen ermittelte er wie folgt:

Jahresüberschuss

12.093.503 €

nicht abziehb. Aufw. gem. § 10 Nr. 2 KStG

154.563 €

steuerfreie Bezüge gem. § 8b Abs. 1 KStG

- 700.728 €

nicht abziehb. BA gem. § 8b Abs. 5 KStG

35.036 €

verbleiben

- 665.692 €

Veräußerungserlöse i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG

- 17.177.115 €

Buchwertabgang, § 8b Abs. 2 S. 2 KStG

5.602.009 €

Veräußerungskosten, § 8b Abs. 2 S. 2 KStG

- €

Veräußerungsgewinne gem. § 8b Abs. 2 KStG

- 11.575.106 €

nicht abziehbare BA gem. § 8b Abs. 3 KStG

578.755 €

verbleiben

- 10.996.351 €

Summe d. Einkünfte = GdE = Einkommen

586.023 €

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Mit der fristgerecht erhobenen Klage macht die Klägerin geltend:

Die Bemessungsgrundlage für den Gesamtbetrag der Einkünfte beziehungsweise den Gewinn aus Gewerbebetrieb sei unrechtmäßig ermittelt. Die Berechnung verstoße im Ergebnis gegen den Wortlaut des § 8b KStG, insbesondere aber gegen den Sinn der Vorschrift. § 8b KStG wolle keineswegs nur 95% der Einkünfte aus den Dividendenerträgen und aus den Veräußerungsgeschäften steuerfrei belassen. Dies führe im Übrigen zu einer Aushöhlung des Halbeinkünfteverfahrens. In einem mehrstöckigen Konzern kämen auf jeder Stufe rund 2% Steuern hinzu.

§ 8 Abs. 2 Satz 2 KStG regele, was der Veräußerungsgewinn sei. Dies sei der Veräußerungspreis (hier: 17.177.115 €) abzüglich Kosten (hier: 0 €) abzüglich Buchwert (hier: 5.602.009 €). Dieser Gewinn in Höhe von 11.575.106 € bleibe steuerfrei.

§ 8b Abs. 3 KStG stehe hierzu nicht im Widerspruch. Die dort genannten 5% würden keinesfalls definiert als fiktive Veräußerungskosten. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er dieses in Abs. 2, in dem er den Begriff des Veräußerungsgewinns definiere, klarstellen können. Die 5%-Regelung sei geschaffen worden, um Rechts- und Abgrenzungsstreitigkeiten darüber zu vermeiden, welche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung stehen. Wenn in einer Gesellschaft aber tatsächlich nur ein geringerer Aufwand - hier 27.806 € - entstehe und diese Gesellschaft ausschließlich Beteiligungserträge erziele, könnten auch nur diese 27.806 € hinzugerechnet werden. Nur dieses führe zu einer sachgerechten Lösung.

Er sei erklärtes Ziel, Dividendenerträge und Veräußerungsgewinne systemgerecht auf der Ebene der Kapitalgesellschaft steuerfrei zu lassen. Es sei nachvollziehbar, wenn Ausgaben, die hiermit im Zusammenh...

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