rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit des gerichtlichen AdV-Verfahrens trotz Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4 FGO

 

Leitsatz (amtlich)

Das gerichtliche Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO bleibt bei Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen nach Abs. 4 unzulässig, auch wenn der Antragsgegner dem Gericht gegenüber seine Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens in Kenntnis der Umstände erklärt.

Das Verfahren bleibt unzulässig, wenn der Antragsgegner dem Gericht die - hypothetische - Ablehnung des nicht gestellten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung mit Wirkung für die Vergangenheit erklärt und/oder bereits antizipiert den unverzüglich nach gerichtlicher Abweisung vom Antragsteller bei ihm zu stellenden Antrag ablehnt.

Die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO unterliegen weder der Disposition der Beteiligten noch des Gerichts.

§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO findet auf den Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung keine analoge Anwendung.

 

Normenkette

FGO §§ 44, 45 Abs. 1 S. 1, § 69 Abs. 3-4, § 128 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 2; AO § 361 Abs. 2

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit einer im Streitjahr 2000 an die Antragstellerin zu 1. im Zusammenhang mit der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses von ihrem seinerzeitigen Arbeitgeber geleisteten Zahlung. Bei dem erkennenden Senat ist insoweit auch die inhaltsgleiche Klage als Hauptsacheverfahren unter dem Geschäftszeichen I 128/05 anhängig, über die noch nicht entschieden ist.

Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Antragsteller (-Ast-) die Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen Änderungsbescheides, soweit durch diesen aufgrund der erfolgten Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (-AO-) gegenüber dem zuvor erklärungsgemäß ergangenen Bescheid Mehrsteuern bzw. mehr steuerliche Nebenleistungen festgesetzt wurden.

Der Antragsgegner (-Ag-) hat den Ast mit Bescheid vom 10.09.2003 im Verwaltungsverfahren Aussetzung der Vollziehung bis zum Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 03.09.2005 gewährt. Die Einspruchsentscheidung wurde am 21.03.2005 zur Post gegeben.

Den an das Gericht gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellten die Ast zusammen mit der Klageerhebung in der Hauptsache. Eine gesonderte Begründung für den Aussetzungsantrag erfolgte nicht.

Die Ast beantragen, die Vollziehung des Bescheides des Ag für 2000 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 03.09.2003 auszusetzen.

Der Ag beantragt, den Antrag abzuweisen.

Er trägt vor, die Ast hätten zuvor keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Ag gestellt.

Ungeachtet dessen sei der Ag gleichwohl bereit, das vorliegende Verfahren "als zulässig zu betrachten", da er einen entsprechenden Antrag im derzeitigen Verfahrensstadium jedenfalls eindeutig abgelehnt hätte.

Der Ag erklärt ergänzend, dass er, sollte das Gericht nicht zu einer Zulässigkeit des Antrages kommen, einen nachfolgend bei ihm direkt gestellten Antrag der Ast binnen kürzester Frist ablehnen würde. Er habe wegen einer Mehrzahl vergleichbarer Fälle ein erhebliches Interesse an einer zeitnahen - zumindest summarischen - Klärung der anstehenden Rechtsfragen.

Zur materiell-rechtlichen Begründung seines Abweisungsantrages macht er weitere rechtliche Ausführungen und nimmt im Übrigen Bezug auf die Einspruchsentscheidung.

Dem Gericht haben die bei dem Ag geführten Einkommensteuerakten Band I der Ast zur Steuernummer ... für die Entscheidung vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

II. Das Begehren der Ast auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (-FGO-) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung auf Antrag ganz oder zum Teil aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne bestehen, soweit eine summarische Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen. Ein Erfolg in der Hauptsache braucht jedoch nicht wahrscheinlicher zu sein, als der Misserfolg (st. Rspr. vgl. nur BFH-Beschluss vom 20.Juli 1990 - III B 144/89 - BFH/NV 1990, 774; weitere Nachweise Tipke/Kruse-Seer, FGO § 69 Rd. 89).

Voraussetzung für einen gerichtlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO grundsätzlich, dass das Finanzamt zuvor einen - dort gestellten - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat.

Zwar genügt im Grundsatz eine einmalige Ablehnung durch das...

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