vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Körperschaftsteuer auf Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 RL 88/361/EWG ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG auch für die Veranlagungszeiträume 1988 – 1993 dahingehend auszulegen, dass es bei der Anrechnung von Körperschaftsteuer einer Gesellschaft auf deren unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht im Inland nicht ankommt.
  2. Die tatsächliche Körperschaftsteuerbelastung für die ausgeschütteten Dividenden muss in einer der Bescheinigung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 KStG gleichwertigen Weise nachgewiesen werden.
  3. Dazu ist es unabdingbar, aufgrund der der Dividendenzahlung zu Grunde liegenden Ausschüttungsentscheidung der jeweiligen Gesellschaft den Zeitraum, in dem der Gewinn entstanden ist, festzustellen und aufgrund dieses Zeitraums die sich für den Gewinn ergebende konkrete Körperschaftsteuerbelastung zu ermitteln (Anschluss an Urteil des FG Münster vom 19.01.2012, 5 K 105/07 E).
 

Normenkette

EStG 1990 § 36 Abs. 2 Nr. 3 S. 4 Buchst. b, § 44 Abs. 1 S. 1; EWGV Art. 67; EGV Art. 73b, 73d; EG Art. 56, 58; RL 88/361/EWG Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; AO § 90 Abs. 2, § 130 Abs. 1, § 218 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1988, 1989, 1990, 1991, 1992, 1993

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf ihre Einkommensteuer.

Die Kläger sind Erben nach dem am ...... verstorbenen A (Erblasser). Von 1987 bis 1994 erhielt der Erblasser über eine ihm zuzurechnende Stiftung, die Depots bei einer schweizer und später bei einer liechtensteinischen Bank unterhielt, Dividenden, die im Rahmen einer Selbstanzeige vom ............. angegeben wurden.

Im Einzelnen handelte es sich u.a. um folgende Zahlungen:

Jahr

Datum

Gesellschaft

Dividende

Währung

1988

27.09.88

30.000,00

hfl

21.11.88

2.250,00

hfl

21.11.88

1.500,00

hfl

1989

19.05.89

20.500,00

hfl

26.09.89

16.250,00

hfl

28.04.89

4.800,00

sfr

05.05.89

3.070,50

sfr

05.05.89

2.047,00

sfr

17.08.89

3.210,00

sfr

18.09.89

1.475,00

sfr

19.07.89

4.699,17

GBP

1991

22.05.91

6.050,00

sfr

24.05.91

7.660,00

hfl

18.09.91

4.500,00

hfl

19.12.91

7.400,00

hfl

1992

01.06.92

193,75

GBP

01.10.92

225,00

GBP

11.05.92

7.500,00

hfl

12.05.92

3.000,00

hfl

22.05.92

10.200,00

hfl

09.06.92

3.120,00

hfl

10.06.92

1.000,00

hfl

31.08.92

1.650,00

hfl

08.09.92

3.500,00

hfl

08.09.92

2.812,50

hfl

08.09.92

-875,00

hfl

14.09.92

18.720,00

hfl

09.11.92

6.031,00

hfl

19.06.92

20.272,50

FF

26.06.92

2.520,00

FF

26.06.92

12.036,00

FF

29.06.92

7.250,00

FF

02.07.92

13.000,00

FF

06.07.92

6.150,00

FF

15.07.92

51.824,00

FF

1993

23.04.93

3.500,00

hfl

23.04.93

3.750,00

hfl

05.05.93

17.522,50

hfl

10.05.93

1.530,00

hfl

04.05.93

25.220,00

hfl

09.06.93

1.650,00

hfl

09.09.93

780,25

hfl

13.09.93

19.420,00

hfl

15.09.93

2.625,00

hfl

15.09.93

2.812,50

hfl

15.11.93

6.031,00

hfl

17.11.93

3.200.000

LIT

17.11.93

320.000

LIT

17.05.93

28.670,00

FF

01.06.93

11.434,00

FF

03.06.93

34.125,00

FF

16.06.93

26.500,00

FF

16.06.93

503,50

FF

25.06.93

17.440,00

FF

25.05.93

16.320,00

FF

30.06.93

20.000,00

FF

07.07.93

27.200,00

FF

19.07.93

25.775,00

FF

20.09.93

1.332,00

GBP

20.09.93

1.128,75

GBP

Gegen die aufgrund der Selbstanzeige ergangenen Steuerbescheide für die Jahre 1988 und 1989 vom 12.02.1998 und für die Jahre 1991 bis 1993 vom 21.01.1998 legte der Erblasser fristgerecht Einspruch ein. Die Einspruchsverfahren endeten aufgrund einer tatsächlichen Verständigung vom ............. mit Bescheiden vom gleichen Tag.

Kurz zuvor, am 25.01.2007 hatten die Kläger beim Beklagten beantragt, die Körperschaftsteuer für die oben angegebenen, mit Belegen bezeichneten Erträge anzurechnen und im Ergebnis zu erstatten. Dieser Antrag wurde in der tatsächlichen Verständigung nicht mehr berücksichtigt. Vielmehr beurteilte der Vertreter der Finanzverwaltung den Antrag als ausreichend substantiiert. Im Einzelnen wurde dazu nur nachrichtlich unter Punkt 3.5 der tatsächlichen Verständigung ausgeführt:

Über die eventuellen Auswirkungen aus dem EuGH-Verfahren Meilicke C292/04 wird in einem gesonderten Antragsverfahren entschieden. Dieser Antrag ist am 25.01.2007 beim FA eingegangen und wird als ausreichend substantiiert beurteilt.

Soweit sich aus dem Antrag noch steuerliche Auswirkungen ergeben können, soll nach einvernehmlicher Auffassung der Beteiligten verfahrensrechtlich noch eine Berücksichtigung erfolgen. Über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen wird unter Berücksichtigung der noch zu erwartenden Verwaltungsentscheidungen (BMF-Schreiben und Erlasse) entschieden.

Mit Schreiben vom 04.07.2008 teilte der Beklagte mit, bezüglich der formalen Voraussetzungen für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer aus erhaltenen Dividenden ausländischer Gesellschaften werde bestätigt, dass der Antrag vom 25.01.2007 mit Bankbelegen eingereicht worden sei. Im Rahmen der tatsächlichen Verständigung sei der Antrag als ausreichend substantiiert beurteilt worden. Weiterhin habe Einvernehmen darüber be...

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